Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-29, 1 Vollz (Ws) 392/19

1 Vollz (Ws) 392/19Tribunale superiore29 ago 2019

Regest

1. Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, Beschluss vom 12.11.2013 - III-1 Vollz(Ws) 517/13 -, jew. zit. n. juris). Um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, müssen die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. 2. Wird der von einem Strafgefangenen beabsichtigte Kauf der DVD eines Spielfilms mit der Altersfreigabe FSK 12 mit der Begründung abgelehnt, dass sich eine emotionale Überforderung des Gefangenen aufgrund seiner eigenen Biografie und den daraus eventuell resultierenden Parallelen zum Inhalt des Spielfilms nicht ausschließen lasse und sich der Inhalt des Films kontraproduktiv für die Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsproblematik sowie seiner Sexualdelinquenz darstellen könne, erfordert dies konkrete Angaben insbesondere dazu, welcher in dem Spielfilm auftauchende Umstand in welcher Art und Weise eine Parallele zu welchem Punkt in der Biografie des Strafgefangenen hat und welche konkreten Folgen ein Anschauen dieses Spielfilms für ihn und die Vollzugsziele hätte.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 392/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-29

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 392/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0829.1VOLLZ.WS392.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG §§ 115 Abs. 1 S. 2, 116

Leitsätze

  1. Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, Beschluss vom 12.11.2013 - III-1 Vollz(Ws) 517/13 -, jew. zit. n. juris). Um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, müssen die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden.

  2. Wird der von einem Strafgefangenen beabsichtigte Kauf der DVD eines Spielfilms mit der Altersfreigabe FSK 12 mit der Begründung abgelehnt, dass sich eine emotionale Überforderung des Gefangenen aufgrund seiner eigenen Biografie und den daraus eventuell resultierenden Parallelen zum Inhalt des Spielfilms nicht ausschließen lasse und sich der Inhalt des Films kontraproduktiv für die Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsproblematik sowie seiner Sexualdelinquenz darstellen könne, erfordert dies konkrete Angaben insbesondere dazu, welcher in dem Spielfilm auftauchende Umstand in welcher Art und Weise eine Parallele zu welchem Punkt in der Biografie des Strafgefangenen hat und welche konkreten Folgen ein Anschauen dieses Spielfilms für ihn und die Vollzugsziele hätte.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

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