Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-01, 1 VAs 27/19

1 VAs 27/19Tribunale superiore1 ago 2019

Regest

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gemäß § 44b Abs. 2 S. 1 StVollstrO, Strafreste, die nach einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zur Vollstreckung anstehen, vor einer in einem anderen Erkenntnisverfahren angeordneten Maßregel zu vollstrecken, ist nicht allein mit der Erwägung zu begründen, dass solche Strafreste nicht dem Unterbrechungsgebot des § 454b Abs. 2 S. 2 StPO unterliegen und folglich selbst im Falle einer erfolgreichen Behandlung im Maßregelvollzug (ohne Vorwegvollzug) im Anschluss daran noch zu vollstrecken seien; denn jedenfalls auf entsprechenden Antrag des Betroffenen kommt eine (erneute) Strafaussetzung zur Bewährung der Strafreste gemäß § 57 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn dem Betroffenen nach der Behandlung im Maßregelvollzug eine günstige Legalprognose gestellt werden kann.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 27/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-01

Aktenzeichen: 1 VAs 27/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0801.1VAS27.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG §§ 23ff.; StVollstrO § 44b Abs. 2 S. 1; StPO § 454b Abs. 2 S. 2

Leitsätze

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gemäß § 44b Abs. 2 S. 1 StVollstrO, Strafreste, die nach einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zur Vollstreckung anstehen, vor einer in einem anderen Erkenntnisverfahren angeordneten Maßregel zu vollstrecken, ist nicht allein mit der Erwägung zu begründen, dass solche Strafreste nicht dem Unterbrechungsgebot des § 454b Abs. 2 S. 2 StPO unterliegen und folglich selbst im Falle einer erfolgreichen Behandlung im Maßregelvollzug (ohne Vorwegvollzug) im Anschluss daran noch zu vollstrecken seien; denn jedenfalls auf entsprechenden Antrag des Betroffenen kommt eine (erneute) Strafaussetzung zur Bewährung der Strafreste gemäß § 57 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn dem Betroffenen nach der Behandlung im Maßregelvollzug eine günstige Legalprognose gestellt werden kann.

Tenor

Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 23. November 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 18. Februar 2019 wird aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Essen wird verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Das Verfahren ist kostenfrei. Es wird davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen ganz oder teilweise der Landeskasse aufzuerlegen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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