1 RVs 41/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-16, 1 RVs 41/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-16, 1 RVs 41/19
1 RVs 41/19Tribunale superiore16 lug 2019
Regest
1. Unter dem Gesichtspunkt der angemessenen, dem jeweiligen Gewicht der Taten Rechnung tragenden „Binnendifferenzierung“ (vgl. Senat, Beschluss vom 04.12.2018 - III-1 RVs 75/18 -, juris, bzgl. Einzelstrafen) erfordert es eine nachvollziehbare Begründung, wenn bei im Übrigen ähnlich gelagerten (Diebstahls-)Taten für zwei Tatkomplexe Gesamtfreiheitsstrafen in gleicher Höhe verhängt werden sollen, obwohl einer der Tatkomplexe eine deutlich geringere Anzahl von Taten mit einem ebenfalls deutlich geringeren Gesamtschaden umfasst. 2. Die Formulierung, dass das Gericht die Begehung neuer Straftaten durch den Angeklagten lediglich „nicht auszuschließen“ vermag, lässt besorgen, dass der Prognoseentscheidung im Rahmen des § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt worden ist.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 41/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-16
Aktenzeichen: 1 RVs 41/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0716.1RVS41.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 46, 56 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze
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Unter dem Gesichtspunkt der angemessenen, dem jeweiligen Gewicht der Taten Rechnung tragenden „Binnendifferenzierung“ (vgl. Senat, Beschluss vom 04.12.2018 - III-1 RVs 75/18 -, juris, bzgl. Einzelstrafen) erfordert es eine nachvollziehbare Begründung, wenn bei im Übrigen ähnlich gelagerten (Diebstahls-)Taten für zwei Tatkomplexe Gesamtfreiheitsstrafen in gleicher Höhe verhängt werden sollen, obwohl einer der Tatkomplexe eine deutlich geringere Anzahl von Taten mit einem ebenfalls deutlich geringeren Gesamtschaden umfasst.
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Die Formulierung, dass das Gericht die Begehung neuer Straftaten durch den Angeklagten lediglich „nicht auszuschließen“ vermag, lässt besorgen, dass der Prognoseentscheidung im Rahmen des § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt worden ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird,
soweit der Angeklagte wegen Betruges in vier Fällen verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,
soweit der Angeklagte zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung,
sowie betreffend die Einziehungsentscheidungen
mit den insoweit jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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