1 VAs 38/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-03, 1 VAs 38/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-03, 1 VAs 38/19
1 VAs 38/19Tribunale superiore3 giu 2019
Regest
1. Bei dem durch eine Staatsanwaltschaft gestellten Insolvenzantrag nach § 111i Abs. 2 StPO handelt es sich um die Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des Strafrechts im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, die hinsichtlich der Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. 2. Für die Beurteilung, ob es im Sinne des § 111i Abs. 2 StPO mehrere Verletzte gibt, die ihre Ansprüche auf Ersatz des Wertes des Erlangten gegenüber der Staatsanwaltschaft angemeldet haben, kann es bei gleichartigen Betrugstaten mit nicht näher konkretisierbaren Geschehensverläufen genügen, wenn im Urteil die Mindestzahl der begangenen Taten und ein unter Beachtung des Zweifelssatzes ermittelter Mindestschuldumfang zugrunde gelegt wird, sofern diese Mindestfeststellungen unter Berücksichtigung der erfolgten Forderungsanmeldungen erkennen lassen, dass es mehrere durch die abgeurteilten Taten Verletzte im vorgenannten Sinne gibt (auch wenn diese nicht einer bestimmten Tat der Tatserie zugeordnet werden können), und nachvollzogen werden kann, dass mehrere dieser Verletzten ihre hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend machen, bzw. es mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen ist, dass der festgestellte Gesamtschaden nur (höchstens) einem Verletzten zugeordnet werden kann, der diesbezüglich Ansprüche geltend macht. 3. Auch kann es bei solchen Serientaten für die Frage genügen, ob die Summe der von den Verletzten im Sinne des § 111i Abs. 2 StPO gegenüber der Staatsanwaltschaft angemeldeten Ansprüche auf Ersatz des Wertes des Erlangten den Wert der von der Staatsanwaltschaft in Vollziehung des Vermögensarrests gepfändeten Gegenstände des Betroffenen übersteigt (sog. Mangelfall), dass mit der erforderlichen Gewissheit davon auszugehen ist, dass der Anteil des durch die Taten insgesamt verursachten Schadens, der der Gesamtheit der von Verletzten angemeldeten Ansprüchen zumindest zugeordnet werden kann, den Wert der sichergestellten Vermögensgegenstände übersteigt, auch wenn diesem Wert nicht ohne Weiteres die Summe verschiedener konkret zu beziffernder Ansprüche einzelner Verletzter gegenübergestellt werden kann.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 38/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-03
Aktenzeichen: 1 VAs 38/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0603.1VAS38.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG §§ 23ff.; StPO § 111i Abs. 2
Leitsätze
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Bei dem durch eine Staatsanwaltschaft gestellten Insolvenzantrag nach § 111i Abs. 2 StPO handelt es sich um die Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des Strafrechts im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, die hinsichtlich der Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann.
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Für die Beurteilung, ob es im Sinne des § 111i Abs. 2 StPO mehrere Verletzte gibt, die ihre Ansprüche auf Ersatz des Wertes des Erlangten gegenüber der Staatsanwaltschaft angemeldet haben, kann es bei gleichartigen Betrugstaten mit nicht näher konkretisierbaren Geschehensverläufen genügen, wenn im Urteil die Mindestzahl der begangenen Taten und ein unter Beachtung des Zweifelssatzes ermittelter Mindestschuldumfang zugrunde gelegt wird, sofern diese Mindestfeststellungen unter Berücksichtigung der erfolgten Forderungsanmeldungen erkennen lassen, dass es mehrere durch die abgeurteilten Taten Verletzte im vorgenannten Sinne gibt (auch wenn diese nicht einer bestimmten Tat der Tatserie zugeordnet werden können), und nachvollzogen werden kann, dass mehrere dieser Verletzten ihre hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend machen, bzw. es mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen ist, dass der festgestellte Gesamtschaden nur (höchstens) einem Verletzten zugeordnet werden kann, der diesbezüglich Ansprüche geltend macht.
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Auch kann es bei solchen Serientaten für die Frage genügen, ob die Summe der von den Verletzten im Sinne des § 111i Abs. 2 StPO gegenüber der Staatsanwaltschaft angemeldeten Ansprüche auf Ersatz des Wertes des Erlangten den Wert der von der Staatsanwaltschaft in Vollziehung des Vermögensarrests gepfändeten Gegenstände des Betroffenen übersteigt (sog. Mangelfall), dass mit der erforderlichen Gewissheit davon auszugehen ist, dass der Anteil des durch die Taten insgesamt verursachten Schadens, der der Gesamtheit der von Verletzten angemeldeten Ansprüchen zumindest zugeordnet werden kann, den Wert der sichergestellten Vermögensgegenstände übersteigt, auch wenn diesem Wert nicht ohne Weiteres die Summe verschiedener konkret zu beziffernder Ansprüche einzelner Verletzter gegenübergestellt werden kann.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf bis 50.000,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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