4 RVs 48/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-23, 4 RVs 48/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-23, 4 RVs 48/19
4 RVs 48/19Tribunale superiore23 mag 2019
Regest
1. Für die Strafbarkeit nach § 145d Abs. 3 Nr. 1 StGB bedarf es einer auf eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b StGB bzw. § 31 BtMG gerichteten Absicht. Diese liegt nicht schon dann vor, wenn der Angeklagte durch seine falschen Angaben lediglich eine allgemeine Strafmilderung (§ 46 StGB) anstrebt. 2. Den Tatbestand des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB kann auch erfüllen, wer als Haupttäter die Tat selber und alleine begangen hat, sodann indes bewusst wahrheitswidrig vortäuscht, dass er noch weitere Mittäter oder Gehilfen der Tat gehabt hat.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 48/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-23
Aktenzeichen: 4 RVs 48/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0523.4RVS48.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 145d Abs. 3; StGB § 46b
Leitsätze
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Für die Strafbarkeit nach § 145d Abs. 3 Nr. 1 StGB bedarf es einer auf eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b StGB bzw. § 31 BtMG gerichteten Absicht. Diese liegt nicht schon dann vor, wenn der Angeklagte durch seine falschen Angaben lediglich eine allgemeine Strafmilderung (§ 46 StGB) anstrebt.
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Den Tatbestand des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB kann auch erfüllen, wer als Haupttäter die Tat selber und alleine begangen hat, sodann indes bewusst wahrheitswidrig vortäuscht, dass er noch weitere Mittäter oder Gehilfen der Tat gehabt hat.
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 03.07.2018 ist gegenstandslos.
Das angefochtene Urteil wird
a) im Schuldspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen, soweit das besondere subjektive Tatbestandsmerkmal des § 145d Abs. 3 StGB („… um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen“) betroffen ist und
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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