1 Vollz (Ws) 391/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-20, 1 Vollz (Ws) 391/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-20, 1 Vollz (Ws) 391/18
1 Vollz (Ws) 391/18Tribunale superiore20 nov 2018
Regest
1. Bei der Fixierung handelt es sich um einen besonders eingriffsintensiven Unterfall der Fesselung im Sinne des § 17 Abs. 3 MRVG NRW. 2. Nach Auffassung des Senats beanspruchen die verfassungsgerichtlichen Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, juris) zur (Un)-Zulässigkeit von Fixierungen im Rahmen landesrechtlicher Vorschriften betreffend die Unterbringung psychisch Kranker bei vorliegender Eigen- oder Fremdgefährdung auch für den Bereich des Maßregelvollzuges gemäß § 63 StGB uneingeschränkt Geltung. Die Vornahme einer (5-Punkt)-Fixierung ist nicht von der vorangegangenen allgemeinen (strafrechtlichen) richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt. 3. In Fällen zukünftig beabsichtigter 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug ist bis zu der angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebotenen Neufassung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Form der erforderlichen konkreten Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes vorläufig in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung erforderlich. Hierfür besteht nach Auffassung des Senats mangels derzeit anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten (abweichend von OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 Ws 847/18 StVollz –, juris, im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt)
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 391/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-20
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 391/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1120.1VOLLZ.WS391.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: GG Art 104 Abs. 2, MRVG NRW § 17 Abs. 3
Leitsätze
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Bei der Fixierung handelt es sich um einen besonders eingriffsintensiven Unterfall der Fesselung im Sinne des § 17 Abs. 3 MRVG NRW.
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Nach Auffassung des Senats beanspruchen die verfassungsgerichtlichen Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, juris) zur (Un)-Zulässigkeit von Fixierungen im Rahmen landesrechtlicher Vorschriften betreffend die Unterbringung psychisch Kranker bei vorliegender Eigen- oder Fremdgefährdung auch für den Bereich des Maßregelvollzuges gemäß § 63 StGB uneingeschränkt Geltung. Die Vornahme einer (5-Punkt)-Fixierung ist nicht von der vorangegangenen allgemeinen (strafrechtlichen) richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt.
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In Fällen zukünftig beabsichtigter 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug ist bis zu der angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebotenen Neufassung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Form der erforderlichen konkreten Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes vorläufig in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung erforderlich. Hierfür besteht nach Auffassung des Senats mangels derzeit anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten (abweichend von OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 Ws 847/18 StVollz –, juris, im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
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