26 U 172/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-12, 26 U 172/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-12, 26 U 172/17
26 U 172/17Tribunale superiore12 ott 2018
Regest
Bei einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund ist die Stanzbiopsie die Methode der Wahl zum sicheren Ausschluss einer Krebserkrankung. Mit einer Mammographie kann der Krebsverdacht nicht sicher ausgeräumt werden. Die behandelnde Gynäkologin - als Herrin der Behandlung - muss nachweisen, dass sie der Patientin zur Vornahme der indizierten Stanzbiopsie dringend geraten hat. Die alleinige Empfehlung einer Mammographie genügt nicht den regelrechten Anforderungen.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 172/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-12
Aktenzeichen: 26 U 172/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1012.26U172.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 280, 823, 253
Leitsätze
Bei einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund ist die Stanzbiopsie die Methode der Wahl zum sicheren Ausschluss einer Krebserkrankung. Mit einer Mammographie kann der Krebsverdacht nicht sicher ausgeräumt werden. Die behandelnde Gynäkologin - als Herrin der Behandlung - muss nachweisen, dass sie der Patientin zur Vornahme der indizierten Stanzbiopsie dringend geraten hat. Die alleinige Empfehlung einer Mammographie genügt nicht den regelrechten Anforderungen.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 6. Oktober 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 40.000,00 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2012 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Kläger weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.827,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. August 2012 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz und die außergerichtlichen Kosten der Kläger in der Berufungsinstanz tragen die Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 1) zu 36 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz tragen die Kläger alleine.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in der Berufungsinstanz tragen zu 27 % die Kläger und zu 73 % die Beklagte zu 1) selbst.
Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.