Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-09, 9 U 19/17

9 U 19/17Tribunale superiore9 mar 2018

Regest

1. Das Ausschwenken des Anhängerhecks in die benachbarte Geradeausspur zur Durchführung eines Rechtsabbiegemanövers stellt einen Verstoß gegen die sich aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO auch dann dar, wenn sich der Abbiegevorgang kaum anders durchführen lässt. 2. Lässt sich nicht feststellen, auf welcher Höhe sich das in der Geradeausspur fahrende Fahrzeug bei Beginn des Anfahrvorgangs des LKW befand, ist eine Haftungsverteilung von 70% zu 30% zu Lasten des LKW Gespanns gerechtfertigt.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 19/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-09

Aktenzeichen: 9 U 19/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0309.9U19.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 17 StVG; § 9 Abs. 1 S. 4 StVO

Leitsätze

Das Ausschwenken des Anhängerhecks in die benachbarte Geradeausspur zur Durchführung eines Rechtsabbiegemanövers stellt einen Verstoß gegen die sich aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO auch dann dar, wenn sich der Abbiegevorgang kaum anders durchführen lässt.

Lässt sich nicht feststellen, auf welcher Höhe sich das in der Geradeausspur fahrende Fahrzeug bei Beginn des Anfahrvorgangs des LKW befand, ist eine Haftungsverteilung von 70% zu 30% zu Lasten des LKW Gespanns gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2016, weiteren Zinsen in vorgenannter Höhe aus 8.696,71 € für die Zeit vom 13.02.2016 bis zum 12.07.2016 sowie über die bereits vorprozessual regulierten Rechtsanwaltskosten hinaus weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 126,10 € zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.