Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-07, 3 U 162/17

3 U 162/17Tribunale superiore7 mar 2018

Regest

Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 162/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-07

Aktenzeichen: 3 U 162/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0307.3U162.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: BGB § 779 Abs. 1, § 313 Abs. 2; VVG § 109; ZPO § 301 Abs. 1

Leitsätze

Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.

Tenor

weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufungen der Beklagten gegen das am 09.11.2017 verkündete „Teil-Grund- und Teil-Endurteil“ des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

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