Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-06, 5 U 152/16

5 U 152/16Tribunale superiore6 lug 2017

Regest

Als Anknüpfungspunkt einer Duldungspflicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann in Betracht kommen, dass der gestörte Eigentümer das streitgegenständliche Grundstück mit dem Nachteil einer Baulast erworben hat. Die Einrede aus § 242 BGB kann dem Eigentümer jedoch nicht von dem Störer entgegengehalten werden, der sich selbst treuwidrig verhalten hat.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 152/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-06

Aktenzeichen: 5 U 152/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0706.5U152.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 1004 Abs. 2; 242 BGB

Leitsätze

Als Anknüpfungspunkt einer Duldungspflicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann in Betracht kommen, dass der gestörte Eigentümer das streitgegenständliche Grundstück mit dem Nachteil einer Baulast erworben hat.

Die Einrede aus § 242 BGB kann dem Eigentümer jedoch nicht von dem Störer entgegengehalten werden, der sich selbst treuwidrig verhalten hat.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 17.11.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen in Bezug auf die Klageanträge abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, es zu unterlassen, das Flurstück 5XX der Gemarkung I, Flur 5X, zum Gehen oder Fahren zu benutzen.

Dem Beklagten zu 3. wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden den Parteien wie folgt aufgegeben:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst als Gesamtschuldner 10 % und die Beklagte als Gesamtschuldner 90 %. Der Beklagte zu 3. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3. tragen diese selbst 87% und die Kläger als Gesamtschuldner 13%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst als Gesamtschuldner ¾, der Beklagte zu 3. ¼. Der Beklagte zu 3. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 4. werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wir nicht zugelassen.

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