Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-27, 3 Ws 234/17

3 Ws 234/17Tribunale superiore27 giu 2017

Regest

1. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit mindestens sechs Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3, Abs. 3 StGB n.F. gebunden; die Erledigung der Maßregel hängt dann nicht von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose ab. 2. Nach einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Jahren ist vorrangig die Erledigterklärung der Maßregel in Betracht zu ziehen; eine Aussetzung zur Bewährung kommt dann grundsätzlich nur noch in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie die Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann. 3. Verkennt die Strafvollstreckungskammer diesen Prüfungsmaßstab, kann dies entgegen § 309 Abs. 2 StPO zur Zurückverweisung der Sache führen, insbesondere, wenn die Strafvollstreckungskammer die Pflicht zu bestmöglicher Sachaufklärung verletzt hat und es ihrer Entscheidung zudem an der erforderlichen Begründungstiefe mangelt. 4. Das externe Prognosegutachten muss Ausführungen dazu enthalten, welche Rückfalldelinquenz mit welcher Frequenz erwartet wird (konkrete Darstellung der erwarteten Tatbilder; die Angabe der Wahrscheinlichkeit, mit der neue Taten drohen, gegebenenfalls unterschiedlich bezogen auf die verschiedenen Anlassdelikte bzw. Anlassdeliktgruppen); es muss Angaben zum angenommenen Prognosezeitraum enthalten und darstellen, von welchem sozialen Empfangsraum für die Gefahrprognose ausgegangen wird; ferner muss es die Darstellung etwaiger Protektivfaktoren und der Risikofaktoren beinhalten sowie Ausführungen dazu, welche konkreten Umstände bzw. Auslöser zum Rückfall führen können; weiter sollte das Sachverständigengutachten Vorschläge zur Gestaltung der Führungsaufsicht umfassen, wobei sich der Sachverständige auch dazu äußern muss, inwiefern durch Mittel bzw. Möglichkeiten der Führungsaufsicht ein Risikomanagement erreicht werden kann, das geeignet ist, eine etwaige fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten herabzusetzen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 234/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-27

Aktenzeichen: 3 Ws 234/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0627.3WS234.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d, § 63,StPO § 463 Abs.4; § 454; 309 Abs. 2

Leitsätze

Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit mindestens sechs Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3, Abs. 3 StGB n.F. gebunden; die Erledigung der Maßregel hängt dann nicht von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose ab.

Nach einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Jahren ist vorrangig die Erledigterklärung der Maßregel in Betracht zu ziehen; eine Aussetzung zur Bewährung kommt dann grundsätzlich nur noch in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie die Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann.

Verkennt die Strafvollstreckungskammer diesen Prüfungsmaßstab, kann dies entgegen § 309 Abs. 2 StPO zur Zurückverweisung der Sache führen, insbesondere, wenn die Strafvollstreckungskammer die Pflicht zu bestmöglicher Sachaufklärung verletzt hat und es ihrer Entscheidung zudem an der erforderlichen Begründungstiefe mangelt.

Das externe Prognosegutachten muss Ausführungen dazu enthalten, welche Rückfalldelinquenz mit welcher Frequenz erwartet wird (konkrete Darstellung der erwarteten Tatbilder; die Angabe der Wahrscheinlichkeit, mit der neue Taten drohen, gegebenenfalls unterschiedlich bezogen auf die verschiedenen Anlassdelikte bzw. Anlassdeliktgruppen); es muss Angaben zum angenommenen Prognosezeitraum enthalten und darstellen, von welchem sozialen Empfangsraum für die Gefahrprognose ausgegangen wird; ferner muss es die Darstellung etwaiger Protektivfaktoren und der Risikofaktoren beinhalten sowie Ausführungen dazu, welche konkreten Umstände bzw. Auslöser zum Rückfall führen können; weiter sollte das Sachverständigengutachten Vorschläge zur Gestaltung der Führungsaufsicht umfassen, wobei sich der Sachverständige auch dazu äußern muss, inwiefern durch Mittel bzw. Möglichkeiten der Führungsaufsicht ein Risikomanagement erreicht werden kann, das geeignet ist, eine etwaige fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten herabzusetzen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

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