Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-30, 15 W 317/16

15 W 317/16Tribunale superiore30 mag 2017

Regest

1.) Die Beweiswirkung eines vorgelegten, echten Nationalpasses wird nicht bereits durch die allgemeine Beurteilung der deutschen Auslandsvertretung in Frage gestellt, dass in dem Heimatland des Beteiligten kein sicheres Urkundenwesen besteht und demzufolge eine Legalisation von Urkunden dieses Staates nicht mehr vorgenommen wird. 2.) Die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Überprüfung des Nationalpasses vor Ort kann sich deshalb nur aus besonderen Ansatzpunkten ergeben, die die Verlässlichkeit der Angaben in dem Nationalpass konkret in Frage stellen (bspw. widersprüchliche Urkunden oder bekannte Ausstellungspraxis ohne jede Identitätsprüfung).

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 317/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-30

Aktenzeichen: 15 W 317/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0530.15W317.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: PStG § 9, PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; PStG § 27 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

1.)

Die Beweiswirkung eines vorgelegten, echten Nationalpasses wird nicht bereits durch die allgemeine Beurteilung der deutschen Auslandsvertretung in Frage gestellt, dass in dem Heimatland des Beteiligten kein sicheres Urkundenwesen besteht und demzufolge eine Legalisation von Urkunden dieses Staates nicht mehr vorgenommen wird.

2.)

Die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Überprüfung des Nationalpasses vor Ort kann sich deshalb nur aus besonderen Ansatzpunkten ergeben, die die Verlässlichkeit der Angaben in dem Nationalpass konkret in Frage stellen (bspw. widersprüchliche Urkunden oder bekannte Ausstellungspraxis ohne jede Identitätsprüfung).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Standesbeamte des Standesamtes B wird angewiesen, das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 3) vom 17.09.2014 bei dem o.a. Geburtseintrag zu beurkunden.

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