1 RVs 42/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 1 RVs 42/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 1 RVs 42/17
1 RVs 42/17Tribunale superiore29 mag 2017
Regest
Der Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts steht die Regelung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO nicht entgegen, wenn dem Urteil keine Verständigung gemäß § 257c StPO unter - zumindest informeller (vgl. BGH, NStZ 2014, 113) - Beteiligung des Gerichts vorangegangen ist. Eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO kommt bei einer Verständigung zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ohne gestaltende Beteiligung des Gerichts nicht in Betracht.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 42/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-29
Aktenzeichen: 1 RVs 42/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.1RVS42.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 257c, 302 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
Der Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts steht die Regelung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO nicht entgegen, wenn dem Urteil keine Verständigung gemäß § 257c StPO unter - zumindest informeller (vgl. BGH, NStZ 2014, 113) - Beteiligung des Gerichts vorangegangen ist. Eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO kommt bei einer Verständigung zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ohne gestaltende Beteiligung des Gerichts nicht in Betracht.
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Der Antrag des Nebenklägers, ihm in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt X in X zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
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