26 U 6/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-13, 26 U 6/16
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 6/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-13
Aktenzeichen: 26 U 6/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0113.26U6.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 02. Dezember 2015 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Münster abgeändert:
Die Beklagte werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.293,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.593,71 € seit dem 20.12.2011, der Beklagte zu 1) darüber hinaus ab dem 18.12.2011 sowie aus weiteren jeweils 300,00 € seit dem 02.01.2012, 02.04.2012, 02.07.2012, 02.10.2012, 02.01.2013, 02.04.2013, 02.07.2013, 02.10.2013, 02.01.2014, 02.04.2014, 02.07.2014, 02.10.2014, 02.01.2015, 02.04.2015, 02.07.2015, 02.10.2015, 02.01.2016, 02.04.2016 und 02.07.2016 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ab dem 01.10.2016 bis zum 31.01.2024 eine vierteljährlich vorauszahlbare Rente (Haushaltsführungsschaden) in Höhe von monatlich 100,00 € zu zahlen, zahlbar jeweils im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres.
Die Beklagte werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011, der Beklagte zu 1) darüber hinaus seit dem 18.12.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 15.02.2008, auch solche aus einer etwaigen Steuerpflicht, die zukünftig entstehen, zu regulieren, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte gesetzlich übergehen oder übergegangen sind.
Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von den vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten der B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Höhe von 3.822,88 € freizustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die weitergehende Anschlussberufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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