1 Vollz (Ws) 302/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-24, 1 Vollz (Ws) 302/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-24, 1 Vollz (Ws) 302/16
1 Vollz (Ws) 302/16Tribunale superiore24 nov 2016
Regest
1. Bei – auch nur stichprobenartig erfolgenden - nächtlichen Sichtkontrollen bzw. Beobachtung des Betroffenen in seinem Haftraum handelt es sich um an den Voraussetzungen § 21 Abs. 1 MRVG NRW zu messende besondere Sicherungsmaßnahmen. 2. Es ist nicht zulässig, beim Fehlen der Voraussetzungen für besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 MRVG NRW eine Beobachtung zur Nachtzeit auf die allgemeine Regelung des § 5 S. 2 MRVG NRW zu stützen, nach der dem Betroffenen vorbehaltlich einer „besonderen Regelung“ Einschränkungen bereits dann auferlegt werden dürfen, wenn dies zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Therapie, des geordneten Zusammenlebens oder für die Zusammenarbeit unerlässlich ist.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 302/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-24
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 302/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1124.1VOLLZ.WS302.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: MRVG NRW §§ 5 Abs. 2, 21 Abs. 1
Leitsätze
Bei – auch nur stichprobenartig erfolgenden - nächtlichen Sichtkontrollen bzw. Beobachtung des Betroffenen in seinem Haftraum handelt es sich um an den Voraussetzungen § 21 Abs. 1 MRVG NRW zu messende besondere Sicherungsmaßnahmen.
Es ist nicht zulässig, beim Fehlen der Voraussetzungen für besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 MRVG NRW eine Beobachtung zur Nachtzeit auf die allgemeine Regelung des § 5 S. 2 MRVG NRW zu stützen, nach der dem Betroffenen vorbehaltlich einer „besonderen Regelung“ Einschränkungen bereits dann auferlegt werden dürfen, wenn dies zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Therapie, des geordneten Zusammenlebens oder für die Zusammenarbeit unerlässlich ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss sowie der Bescheid der LWL-Maßregelvollzugsklinik I vom 19.01.2016 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die nächtlichen Sichtkontrollen hinsichtlich des Betroffenen auf Grundlage der bislang hierzu ergangenen Anordnungen der LWL-Maßregelvollzugsklinik I rechtswidrig sind und mit sofortiger Wirkung zu unterbleiben haben.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
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