Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-06, 9 U 118/15

9 U 118/15Tribunale superiore6 set 2016

Regest

Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 118/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-06

Aktenzeichen: 9 U 118/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0906.9U118.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 StVG

Leitsätze

Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 30.04.2015

verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LandgerichtsEssen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als

Gesamtschuldner an die Klägerin 4.372,98 € sowie 837,52 € vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2014, zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 73 % und die Beklagten zu

27 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagten zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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