8 U 115/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-13, 8 U 115/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-13, 8 U 115/15
8 U 115/15Tribunale superiore13 gen 2016
Regest
Zahlungsansprüche zwischen einer GbR und einem aus der Gesellschaft ausgeschiedenen früheren Gesellschafter sind grds. nicht mehr isoliert durchsetzbar, sondern sind als unselbständige Rechnungsposten in die Abfindungsrechnung aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass einzelne Forderungen, die der Durchsetzungssperre unterliegen, ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters nicht mehr abgetreten werden können.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 115/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-13
Aktenzeichen: 8 U 115/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0113.8U115.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 398, 399, 730, 738
Leitsätze
Zahlungsansprüche zwischen einer GbR und einem aus der Gesellschaft ausgeschiedenen früheren Gesellschafter sind grds. nicht mehr isoliert durchsetzbar, sondern sind als unselbständige Rechnungsposten in die Abfindungsrechnung aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass einzelne Forderungen, die der Durchsetzungssperre unterliegen, ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters nicht mehr abgetreten werden können.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.06.2015 verkündete Teilvorbehalts- und Schlussurteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt aufgeteilt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen zu 50 % die Klägerin, der Beklagte zu 1) zu 14 %, die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) gesamtschuldnerisch zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen zu 79 % die Klägerin und im Übrigen der Beklagte zu 1) selbst. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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