32 SA 67/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-30, 32 SA 67/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-30, 32 SA 67/15
32 SA 67/15Tribunale superiore30 dic 2015
Regest
Benennt der Kläger im Rahmen eines Verweisungsantrages ein unzuständiges Gericht, ist er an diese Wahl nicht gem. § 35 ZPO gebunden, weil sie sich nicht auf einen bestehenden Gerichtsstand bezieht. Es steht dem Kläger dann frei, durch einen weiteren Verweisungsantrag seine Wahl erneut auszuüben.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 67/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-30
Aktenzeichen: 32 SA 67/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1230.32SA67.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 35, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Benennt der Kläger im Rahmen eines Verweisungsantrages ein unzuständiges Gericht, ist er an diese Wahl nicht gem. § 35 ZPO gebunden, weil sie sich nicht auf einen bestehenden Gerichtsstand bezieht. Es steht dem Kläger dann frei, durch einen weiteren Verweisungsantrag seine Wahl erneut auszuüben.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht C-Q-X.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.