Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-27, 5 RVs 119/15

5 RVs 119/15Tribunale superiore27 ott 2015

Regest

Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, bei der die Strafvorschrift des § 370 AO durch die im Einzelnen anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiell-rechtlich ausgefüllt wird, ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte. Eine Berechnungsdarstellung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis ablegt. Ob eine den Anforderungen des § 371 Abs. AO entsprechende Selbstanzeige vorliegt, kann offen bleiben, wenn der Strafbefreiung jedenfalls einer der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO entgegensteht. Der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO wird heute maßgeblich durch die objektive Voraussetzung der Tatentdeckung und weniger durch die subjektive Komponente bestimmt. Der Steuerhinterzieher muss demnach im Einzelfall mit der Tatentdeckung auch dann rechnen, wenn er noch nicht sicher auf die erfolgte Tatentdeckung schließen kann; eine Restunsicherheit kann durchaus verbleiben.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 119/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-27

Aktenzeichen: 5 RVs 119/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1027.5RVS119.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: AO § 371 Abs. 1, Abs. 2

Leitsätze

Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, bei der die Strafvorschrift des § 370 AO durch die im Einzelnen anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiell-rechtlich ausgefüllt wird, ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte.

Eine Berechnungsdarstellung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis ablegt.

Ob eine den Anforderungen des § 371 Abs. AO entsprechende Selbstanzeige vorliegt, kann offen bleiben, wenn der Strafbefreiung jedenfalls einer der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO entgegensteht.

Der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO wird heute maßgeblich durch die objektive Voraussetzung der Tatentdeckung und weniger durch die subjektive Komponente bestimmt. Der Steuerhinterzieher muss demnach im Einzelfall mit der Tatentdeckung auch dann rechnen, wenn er noch nicht sicher auf die erfolgte Tatentdeckung schließen kann; eine Restunsicherheit kann durchaus verbleiben.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf-gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Schöffen-gericht – Essen zurückverwiesen.

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