Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-02, 6 UF 84/15

6 UF 84/15Tribunale superiore2 ott 2015

Regest

Die Regelungen in § 31 VersAusglG sind im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG anwendbar (im Anschluss an BGH Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 635/12).

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 84/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-02

Aktenzeichen: 6 UF 84/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1002.6UF84.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: VersAusglG §§ 31, 51

Leitsätze

Die Regelungen in § 31 VersAusglG sind im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG anwendbar (im Anschluss an BGH Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 635/12).

Tenor

Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde der Beteiligten zu 1) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. I aus E bewilligt.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht –Paderborn vom 20.04.2015 (AZ: 81 F 210/13) wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am 04.02.2004 verstorbenen B bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr.: ######) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11,0626 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.1987, übertragen.

Im Übrigen unterbleibt der Ausgleich des Anrechts.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am 04.02.2004 verstorbenen B bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen- Lippe (Vers.Nr.: ######) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 108,32 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.12.1987, übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.600,00 €.

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