Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-02, 2 U 20/14

2 U 20/14Tribunale superiore2 giu 2014

Regest

Angaben in einem Bestellformular, die mit Einschränkungen wie "lt. Vorbesitzer" versehen sind, stellen i.d.R. lediglich Wissensmitteilungen des Verkäufers und keine Beschaffenheitsvereinbarungen der Parteien im Sinne von § 434 I 1 BGB dar. Fachgerechte Nachlackierungen stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar. Zusatz: Nach dem erteilten Hinweis hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 02.06.2014 gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 U 20/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-02

Aktenzeichen: 2 U 20/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0602.2U20.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: §§: 434 BGB

Leitsätze

Angaben in einem Bestellformular, die mit Einschränkungen wie "lt. Vorbesitzer" versehen sind, stellen i.d.R. lediglich Wissensmitteilungen des Verkäufers und keine Beschaffenheitsvereinbarungen der Parteien im Sinne von § 434 I 1 BGB dar. Fachgerechte Nachlackierungen stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.

Zusatz: Nach dem erteilten Hinweis hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 02.06.2014 gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 18.250,00 €.

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