Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-23, 34 U 214/12

34 U 214/12Tribunale superiore23 gen 2014

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 214/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-23

Aktenzeichen: 34 U 214/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0123.34U214.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2012 – 8 O 54/11 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagten zu 1 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.05.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 28.12.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal: 10.000 € zustehen.

  2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/6, die Beklagten zu 1 bis 5 zu 5/6 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 sowie jeweils 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten und des Klägers übersteigt 20.000 € nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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