8 UF 82/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-22, 8 UF 82/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-22, 8 UF 82/13
8 UF 82/13Tribunale superiore22 gen 2014
Regest
Zur Ausgestaltung des Ferienumgangs und eines zusätzlichen Umgangs über die Wochenendumgänge hinaus.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 82/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-22
Aktenzeichen: 8 UF 82/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0122.8UF82.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 1684 BGB
Leitsätze
Zur Ausgestaltung des Ferienumgangs und eines zusätzlichen Umgangs über die Wochenendumgänge hinaus.
Tenor
Auf die Beschwerden der Kindesmutter werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Familiengericht - Essen vom 28. Februar 2013 - 102 F 414/12 - und vom 09.07.2013 102 F 149/13 - teilweise abgeändert.
Hinsichtlich des Beschlusses vom 28.02.2013 wird in Abweichung von Ziffer I 3 c) der Umgang des Kindesvaters in den Weihnachtsferien wie folgt geregelt:
In der Ferienzeit bis zum 24.12., 10.00 Uhr sind die Kinder bei der Mutter.
In den Weihnachtsferien, die in geraden Kalenderjahren beginnen (erstmals 2014), hat der Kindesvater Umgang mit den Kindern in der Zeit vom 24.12., 10.00 Uhr bis 25.12., 18.00 Uhr und vom 1. Januar, 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr des Tages vor dem Beginn der Schule.
In den Weihnachtsferien, die in ungeraden Kalenderjahren beginnen (erstmalig 2015), hat der Kindesvater Umgang vom 25.12., 18.00 Uhr, bis 01.01., 12.00 Uhr.
Der Kindesvater holt beide Kinder zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte an der Wohnung der Kindesmutter ab und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zur Wohnung der Kindesmutter zurück.
Im Übrigen bleibt es bei den Umgangsregelungen des Beschlusses vom 28.02.2013.
Hinsichtlich des Beschlusses vom 09.07.2013 wird der Umgang zu Ziffer 2. abwei-chend wie folgt geregelt:
Der Kindesvater ist außerdem berechtigt, in jeder Woche am Dienstag nach dem Kindergarten/der Schule bis abends 18.00 Uhr Umgang mit beiden Töchtern zu haben. Er holt beide Töchter dienstags vom Kindergarten/von der Schule ab und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zur Wohnung der Kindesmutter zurück. Sollte an einem Dienstag kindergarten- /schulfrei sein, ist er berechtigt, die Kinder um 9.00 Uhr bei der Kindesmutter abzuholen.
Im Übrigen verbleibt es bei der Umgangsregelung gemäß dem Beschluss vom 09.07.2013.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens verbleibt es für die erste Instanz bei den Kostenentscheidungen der angefochtenen Beschlüsse. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für die Beschwerden wird wie folgt festgesetzt:
a) bis zum 22.01.2014 für jedes Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 €,
b) ab dem 22.01.2014: insgesamt auf 3.000,00 €.
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