Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-13, 1 RBs 72/13

1 RBs 72/13Tribunale superiore13 giu 2013

Regest

Auch wenn der Tatrichter eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt, sind eine weitere Aufklärung und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht unbedingt geboten, wenn es sich um die Festsetzung einer Regelgeldbuße handelt (konkret: 400 Euro) und der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine fehlende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet in diesen Fällen keinen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 72/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-13

Aktenzeichen: 1 RBs 72/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0613.1RBS72.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVG § 24, OWiG § 17 Abs. 3 S. 2; OWiG § 111, StVO § 29

Leitsätze

Auch wenn der Tatrichter eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt, sind eine weitere Aufklärung und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht unbedingt geboten, wenn es sich um die Festsetzung einer Regelgeldbuße handelt (konkret: 400 Euro) und der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine fehlende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet in diesen Fällen keinen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils.

Tenor

Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.

3.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

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