24 U 112/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-09, 24 U 112/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-09, 24 U 112/12
24 U 112/12Tribunale superiore9 apr 2013
Regest
Ein Schuldanerkenntnis durch Zahlung der Haftpflichtversicherung setzt eine Einigung mit dem Geschädigten und einen wirksamen Anerkenntnisvertrag voraus. Beanstandet der Geschädigte die Zahlung umgehend als zu gering, kann er sich im nachfolgenden Prozess nicht darauf berufen, dass die Versicherung ihre Haftung dem Grunde nach durch die Zahlung bereits anerkannt habe. Die eigene Tierhütereigenschaft (§ 834 BGB) schließt Ansprüche aus § 833 S. 1 BGB gegen die Tierhalterin nicht von vornherein aus, wenn der Kläger behauptet, der Wallach der Beklagten habe seine Stute bei einem Ausbruch „hengstischen“ Aggressionsverhaltens verletzt. Der durch ein Reitpferd geschädigte Tierhüter muss jedoch den Entlastungsbeweis führen, dass ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft bzw. sein Verschulden nicht ursächlich geworden ist. Gelingt dies nicht, so kann die deliktische Gefährdungshaftung der Pferdehalterin ausgeschlossen oder entsprechend § 254 BGB gemindert sein.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 112/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-09
Aktenzeichen: 24 U 112/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0409.24U112.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: BGB § 833; BGB § 834; BGB § 780; BGB § 781
Leitsätze
Ein Schuldanerkenntnis durch Zahlung der Haftpflichtversicherung setzt eine Einigung mit dem Geschädigten und einen wirksamen Anerkenntnisvertrag voraus. Beanstandet der Geschädigte die Zahlung umgehend als zu gering, kann er sich im nachfolgenden Prozess nicht darauf berufen, dass die Versicherung ihre Haftung dem Grunde nach durch die Zahlung bereits anerkannt habe.
Die eigene Tierhütereigenschaft (§ 834 BGB) schließt Ansprüche aus § 833 S. 1 BGB gegen die Tierhalterin nicht von vornherein aus, wenn der Kläger behauptet, der Wallach der Beklagten habe seine Stute bei einem Ausbruch „hengstischen“ Aggressionsverhaltens verletzt.
Der durch ein Reitpferd geschädigte Tierhüter muss jedoch den Entlastungsbeweis führen, dass ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft bzw. sein Verschulden nicht ursächlich geworden ist. Gelingt dies nicht, so kann die deliktische Gefährdungshaftung der Pferdehalterin ausgeschlossen oder entsprechend § 254 BGB gemindert sein.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.04.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage bleibt abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten bleibt festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte aus Anlass des Ereignisses vom 28.10.2009 auf dem Hofgelände des Klägers, bei dem der Wallach D die Stute R angegriffen haben soll, keine über die in diesem Prozess geltend gemachte Teilforderung hinausgehenden Ansprüche zustehen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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