Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-30, I-4 U 61/12

I-4 U 61/12Tribunale superiore30 ott 2012

Regest

Bei einer Prospektwerbung müssen der Handelsname und die Anschrift des werbenden Unternehmens ordnungsgemäß angegeben werden.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 61/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-30

Aktenzeichen: I-4 U 61/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1030.I4U61.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 3, 5a, 8 UWG

Leitsätze

Bei einer Prospektwerbung müssen der Handelsname und die Anschrift des werbenden Unternehmens ordnungsgemäß angegeben werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 01. Februar 2012 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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