I-20 U 228/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-02, I-20 U 228/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-02, I-20 U 228/11
I-20 U 228/11Tribunale superiore2 mar 2012
Regest
1. Weist das Landgericht eine Klage auf Versicherungsleistungen wegen eines behaupteten Fahrzeugdiebstahls mit der Begründung ab, dass der Versicherungsnehmer über den Wert des Fahrzeugs arglistig getäuscht habe, so ist eine mündliche Verhandlung auch dann nicht geboten im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, wenn die Berufung schon deshalb unbegründet ist, weil das äußere Bild eines Diebstahls nicht bewiesen ist. 2. Die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Bundestags-Drucksache 17/6406), wonach eine Änderung der Urteilsbegründung stets eine mündliche Verhandlung in zweiter Instanz gebiete, ist für die Auslegung des § 522 Satz 1 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nicht bindend.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 228/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-02
Aktenzeichen: I-20 U 228/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0302.I20U228.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Weist das Landgericht eine Klage auf Versicherungsleistungen wegen eines behaupteten Fahrzeugdiebstahls mit der Begründung ab, dass der Versicherungsnehmer über den Wert des Fahrzeugs arglistig getäuscht habe, so ist eine mündliche Verhandlung auch dann nicht geboten im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, wenn die Berufung schon deshalb unbegründet ist, weil das äußere Bild eines Diebstahls nicht bewiesen ist.
Die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Bundestags-Drucksache 17/6406), wonach eine Änderung der Urteilsbegründung stets eine mündliche Verhandlung in zweiter Instanz gebiete, ist für die Auslegung des § 522 Satz 1 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nicht bindend.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.10.2011 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 13.500,00 € festgesetzt.
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