Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-12, I-6 U 76/11

I-6 U 76/11Tribunale superiore12 set 2011

Regest

Eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn neben der Einholung eines Sachverständigengutachtens auch noch die persönliche Anhörung mehrerer Parteien und ggf. noch die Vernehmung eines Zeugen notwendig sind.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — I-6 U 76/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-12

Aktenzeichen: I-6 U 76/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0912.I6U76.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze

Eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn neben der Einholung eines Sachverständigengutachtens auch noch die persönliche Anhörung mehrerer Parteien und ggf. noch die Vernehmung eines Zeugen notwendig sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.02.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des zweiten Rechtszuges – an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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