I-5 U 46/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-08, I-5 U 46/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-08, I-5 U 46/11
I-5 U 46/11Tribunale superiore8 ago 2011
Regest
An die Aufforderung zur Genehmigung im Sinne von § 177 Abs. 2 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen, was Deutlichkeit und Klarheit betreffen. Insbesondere muss aus dem Aufforderungsschreiben eindeutig hervorgehen, für welchen konkreten Vertrag zur Genehmigung aufgefordert wird.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 46/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-08
Aktenzeichen: I-5 U 46/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0808.I5U46.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 894, 177, 184 BGB
Leitsätze
An die Aufforderung zur Genehmigung im Sinne von § 177 Abs. 2 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen, was Deutlichkeit und Klarheit betreffen. Insbesondere muss aus dem Aufforderungsschreiben eindeutig hervorgehen, für welchen konkreten Vertrag zur Genehmigung aufgefordert wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.01.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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