Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-20, II-12 UF 90/11

II-12 UF 90/11Tribunale superiore20 lug 2011

Regest

1) In die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt nach den §§ 33f. VersausglG können nur Anrechte einbezogen werden, die im Wertausgleich bei Scheidung geteilt worden sind. Auf das Anpassungsgeld des BAFA für Bergleute trifft diese Voraussetzung nicht zu. 2) Das Familiengericht hat von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln, wie hoch der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich wäre.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — II-12 UF 90/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-20

Aktenzeichen: II-12 UF 90/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0720.II12UF90.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen

Normen: VersAusglG §§ 33, 34; FamFG § 26

Leitsätze

  1. In die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt nach den §§ 33f. VersausglG können nur Anrechte einbezogen werden, die im Wertausgleich bei Scheidung geteilt worden sind. Auf das Anpassungsgeld des BAFA für Bergleute trifft diese Voraussetzung nicht zu.

  2. Das Familiengericht hat von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln, wie hoch der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich wäre.

Tenor

I) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. März 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen vom 10. März 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See durch den mit Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Lünen vom 5. Oktober 2009 (Az.: 12 F 158/09) durchgeführten Versorgungsausgleich wird ab Januar 2011 in voller Höhe ausgesetzt.

II) Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III) Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.

IV) Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zu.

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