Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-15, II-8 UF 131/11

II-8 UF 131/11Tribunale superiore15 giu 2011

Regest

Können sich die Eltern über die Frage der religiösen Erziehung ihres Kindes nicht einigen, kann einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB übertragen werden, wenn der Streit eine Einzelfrage wie die christliche Taufe und die Teilnahme an der katholischen Erstkommunion betrifft.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 131/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-15

Aktenzeichen: II-8 UF 131/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0615.II8UF131.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1628, 1697a BGB, 5 RelErzG

Leitsätze

Können sich die Eltern über die Frage der religiösen Erziehung ihres Kindes nicht einigen, kann einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB übertragen werden, wenn der Streit eine Einzelfrage wie die christliche Taufe und die Teilnahme an der katholischen Erstkommunion betrifft.

Tenor

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. O ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde bewilligt.

Der Antrag des Antragsgegners vom 06.05.2011 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 2 Wochen.

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