Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-04, I-19 U 159/09

I-19 U 159/09Tribunale superiore4 mar 2011

Regest

1. Rechtliche Einordnung und Auslegung eines Kooperationsvertrages über die Neuentwicklung und Vermarktung eines computergestützten Mausefallen-Systems. 2. Berechtigung des Bestellers zum Rücktritt von einem solchen Vertrag nach § 323 Abs. 4 BGB wegen absehbaren Scheiterns des Projekts. 3. Zu den Voraussetzungen einer treuwidrigen Verhinderung des Erfolgs, § 162 Abs. 2 BGB.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 159/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-04

Aktenzeichen: I-19 U 159/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0304.I19U159.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 162 Abs. 2, 323 Abs. 4 BGB

Leitsätze

Rechtliche Einordnung und Auslegung eines Kooperationsvertrages über die Neuentwicklung und Vermarktung eines computergestützten Mausefallen-Systems.

Berechtigung des Bestellers zum Rücktritt von einem solchen Vertrag nach § 323 Abs. 4 BGB wegen absehbaren Scheiterns des Projekts.

Zu den Voraussetzungen einer treuwidrigen Verhinderung des Erfolgs, § 162 Abs. 2 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.November 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 119.000,00 € festgesetzt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.