3 Ws 412/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-03, 3 Ws 412/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-03, 3 Ws 412/09
3 Ws 412/09Tribunale superiore3 nov 2009
Regest
Grundsätzlich bedarf ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO einer Begründung. Ein nicht den Begründungsanforderungen der §§ 34, 114 StPO genügender Haftfortdauerbeschluss gem. § 268b StPO ist - allein - wegen dieses Mangels vom Beschwerdegericht dann nicht aufzuheben, wenn die Begründungsmängel eine Prüfung durch das Beschwerdegericht nicht hindern (hier: weil die umfassenden schriftlichen Urteilsgründe bei der Prüfung in der Beschwerdeinstanz bereits vorlagen). (Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08)
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 412/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-03
Aktenzeichen: 3 Ws 412/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1103.3WS412.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 34, 114, 268b
Leitsätze
Grundsätzlich bedarf ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO einer Begründung.
Ein nicht den Begründungsanforderungen der §§ 34, 114 StPO genügender Haftfortdauerbeschluss gem. § 268b StPO ist - allein - wegen dieses Mangels vom Beschwerdegericht dann nicht aufzuheben, wenn die Begründungsmängel eine Prüfung durch das Beschwerdegericht nicht hindern (hier: weil die umfassenden schriftlichen Urteilsgründe bei der Prüfung in der Beschwerdeinstanz bereits vorlagen).
(Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08)
Tenor
Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.