Oberlandesgericht Hamm, 2009-05-12, 28 U 42/09

28 U 42/09Tribunale superiore12 mag 2009

Regest

Die Erklärung eines nichtgewerblichen Verkäufers, das verkaufte Fahrzeug sei "fahrbereit" ist grundsätzlich nicht anders zu verstehen als die Erklärung eines gewerblichen Verkäufers.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 42/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-12

Aktenzeichen: 28 U 42/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0512.28U42.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 434 Abs. 1 Satz 1, § 439 Abs. 1, § 443 Abs. 1 Alt. 1

Leitsätze

Die Erklärung eines nichtgewerblichen Verkäufers, das verkaufte Fahrzeug sei "fahrbereit" ist grundsätzlich nicht anders zu verstehen als die Erklärung eines gewerblichen Verkäufers.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.11.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückge-wiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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