Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-02, 27 U 105/07

27 U 105/07Tribunale superiore2 apr 2009

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 105/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-02

Aktenzeichen: 27 U 105/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0402.27U105.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 4. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Münster – unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im Übri-gen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. (I6 KG H)

I.1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs ge-gen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung von 7.280,81 € erledigt ist.

I.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldne-risch verpflichtet sind, den Klä¬ger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I6 KG H (Amtsgericht Beckum HR A 1931) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I6 KG H in Höhe von nominal 2.000.000,00 DM an den Leistenden freizustellen.

I.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I6 KG H beteiligt hat.

I.4. Eine Verpflichtung nach vorstehenden Ziffern I.2 und I.3 trifft die Beklagten zu 1) und 2) nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 43.539,72 € über¬steigen.

II. (L2

II.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldne-risch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Klä¬ger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der O KG (Amtsgericht Be-ckum HR A 1928) freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar

  • bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM an den Leistenden, sowie

  • bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertra-gung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM sowie Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesell-schafter und Initiatoren der O KG und insbesondere gegen die Be-klagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3)

II.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldne-risch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Klä¬ger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist der O KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

II.3 Eine Verpflichtung nach vorstehender Ziffer II.1 und II.2 trifft die Beklag-ten nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 60.717,61 € über¬steigen.

III. (I3 KG)

III.1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs ge-gen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung von 791,26 € erledigt ist.

III.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldne-risch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Klä¬ger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I3 KG (Amtsgericht Be-ckum HR A 1955) freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar

  • bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I3 KG in Höhe von nominal 500.000,00 DM an den Leistenden, sowie

  • bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertra-gung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I3 KG in Höhe von nominal 500.000,00 DM sowie Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Prospekt¬verantwortlichen, Gründungsgesell-schafter und Initiatoren der I3 KG und insbesondere gegen die Be-klagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3).

III.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldne-risch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I3 KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur ein-mal zu fordern berechtigt ist.

III.4 Eine Verpflichtung nach vorstehenden Ziffern III.2 und III.3 trifft die Be-klagten nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 1.730,12 € über¬steigen.

IV. (I KG)

IV.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldne-risch verpflichtet sind, den Klä¬ger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I KG (Amtsgericht Beckum HR A 2060) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM an den Leistenden freizustellen.

IV.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I KG beteiligt hat.

IV.3. Eine Verpflichtung nach vorstehenden Ziffern IV.1 und IV.2 trifft die Be-klagten zu 1) und 2) nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatz-ansprüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 185.681,00 € über-steigen.

V. (I2 KG)

V.1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 54.986,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29. September 2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I2 KG (Amtsgericht Beckum HR A 1968) in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM an den Leistenden.

V.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldne-risch verpflichtet sind, den Klä¬ger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I2 KG Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I2 KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM an den Leistenden freizustellen.

V.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I2 KG beteiligt hat.

VI. (I5 KG)

VI.1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 73.109,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29. September 2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der I5 KG (Amtsgericht Beckum HR A 1992) in Höhe von nominal 500.000,00 DM an den Leistenden.

VI.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldne-risch verpflichtet sind, den Klä¬ger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I5 KG freizustellen.

VI.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I5 KG beteiligt hat.

VII. (O KG)

VII.1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung von 20.451,68 € erledigt ist.

VII.2. Die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) werden verurteilt, an den Kläger 60.399,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 80.851,58 € seit dem 29. September 2005 bis zum 23. Mai 2006, aus 70.625,74 € seit dem 24. Mai 2006 bis zum 12. Juli 2007 sowie aus 60.399,90 € seit dem 13. Juli 2007 zu zahlen, wobei der Kläger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar

  • bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O KG (Amtsgericht Beckum HR A 2026) in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM an den Leistenden, sowie

  • bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertra-gung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O KG in Höhe von nominal 1.000.000,00 DM sowie Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Prospekt¬verantwortlichen, Gründungsgesell-schafter und Initiatoren der O KG und

insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3).

VII.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldne-risch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Klä¬ger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der O KG freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist.

VII.4 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldne-risch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der O KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist.

VIII. (O F KG)

VIII.1 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldne-risch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Klä¬ger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der O F KG (Amtsgericht Beckum HR A 2028) freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar

  • bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O F KG in Höhe von nominal 1.250.000,00 DM an den Leistenden, sowie

  • bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Übertra-gung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der O F KG in Höhe von nominal 1.250.000,00 DM sowie Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesell-schafter und Initiatoren der O F KG und insbesondere gegen die Be-klagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagte zu 3).

VIII.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldne-risch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Klä¬ger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist der O F KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz von allen drei Beklagten nur einmal zu fordern berechtigt ist.

VIII.3 Eine Verpflichtung nach vorstehender Ziffer VIII.1 und VIII.2 trifft die Beklagten nur, soweit die Freistellungs- und Schadensersatzans-prüche des Klägers insgesamt einen Betrag von 202.751,67 € über-steigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Kosten der ersten Instanz:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 43 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 51 % und die Beklagte zu 3) zu weiteren 6 %.

Die außer¬gerichtlichen Kosten des Klägers und seiner Streithelfer tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 51 % und die Beklagte zu 3) zu weiteren 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger zu 24 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) sowie deren Streit-helferin trägt der Kläger zu 83 %.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Kosten des Berufungsverfahrens:

Die Gerichtskosten und die außer¬gerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 33 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 61 % und die Beklagte zu 3) zu weiteren 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger zu 18 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) sowie deren Streit-helferin trägt der Kläger zu 82 %.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des je-weiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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