4 U 93/05•Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-31, 4 U 93/05
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 93/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-31
Aktenzeichen: 4 U 93/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0331.4U93.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Mai 2005 verkündete
Urteil der 14. Zivilkammer –Kammer für Handelssachen- des Landgerichts
Bochum teilweise abgeändert.
- Der Beklagte 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes folgende Bezeichnungen zu benutzen:
(1) I2 I, Verband der privaten Wohnungswirtschaft
(2) I2 I
(3) I2
(4)
- Kopie -
(5) internetadresse
(6)
- Kopie -
(7) ......
(8)
(9) I2 Mitgliederservice
(10) I2 Rechtsberatung
(11) I2 Immobilien
(12) I2 Medien
und/oder
(13) I2 Service-Center
- Die Beklagte 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes folgende Bezeichnungen zu benutzen:
(1) I2 Immobilien-Service GmbH
(2) I2
(3) I2 I
(4)
- Kopie -
und/oder
(5) internetadresse
- Der Beklagte 1) wird verurteilt,
a) die Löschung seines Namens „I2 I Verband der privaten Wohnungswirtschaft“ beim zuständigen Vereinsregister zu beantragen,
b) gegenüber der E2 auf die lnternetdomain „internetadresse“ zu verzichten.
- Die Beklagte 2) wird verurteilt,
die Löschung ihres Namens I2 Immobilien-Service GmbH beim zuständigen Handelsregister zu beantragen.
-
Der Beklagte 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß der Verurteilung zu 1) seit dem 15.03.2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden.
-
Die Beklagte 2) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß der Verurteilung zu 2) seit dem 15.03.2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden.
-
Es wird festgestellt, dass der Beklagte 1) dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15.03.2002 aus den in der Verurteilung zu 1) beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte 2) dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15.03.2002 aus den in der Verurteilung zu 2) beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,-- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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