28 U 135/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-02, 28 U 135/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-03-02, 28 U 135/05
28 U 135/05Tribunale superiore2 mar 2006
Regest
1) Der für § 51 b 1. Alt. BRAO maßgebliche Schadenseintritt liegt bei Prozesskostenschäden in der Verwirklichung des ersten Gebührentatbestandes. 2) Eine Sekundärhaftung entfällt mit der Beauftragung anderer Anwälte gerade auch wegen der Regressfrage, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass gegen diese ein (primärer) Regressanspruch besteht. 3) Bereits vor der Beauftragung eines Berufungsanwalts zur Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung hat der erstinstanzliche Anwalt jedenfalls dann zu prüfen, ob die Deckungssumme zur Durchführung des Berufungsverfahrens ausreicht, wenn er zuvor mit der Einholung einer Kostendeckungszusage betraut war und in Anbetracht der im Einzelfall in Rede stehenden Rechtsverfolgung mit hohen Streitwerten (hier: Arzthaftungsklage eines berufsunfähig gewordenen Architekten) zumindest begründete Zweifel an einem Enderfolg der Partei ohne von ihr selbst zusätzlich aufzubringenden Kostenaufwand haben musste. 4) Eine zuvor bei Beginn des Prozessses fehlerhaft erteilte Information über die Höhe von Verdienstausfallschäden, die nach Beendigung des ersten Rechtszuges zu einem hohen, die Deckungssumme bereits in 1. Instanz erschöpfenden Streitwert geführt haben, begründet kein zurechenbares Mitverschulden bezüglich der infolge der Beauftragung des Berufungsanwalts entstandenen Kosten des zweiten Rechtszuges.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 135/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-02
Aktenzeichen: 28 U 135/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0302.28U135.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: §§ 51 b BRAO, 254 BGB
Leitsätze
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Der für § 51 b 1. Alt. BRAO maßgebliche Schadenseintritt liegt bei Prozesskostenschäden in der Verwirklichung des ersten Gebührentatbestandes.
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Eine Sekundärhaftung entfällt mit der Beauftragung anderer Anwälte gerade auch wegen der Regressfrage, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass gegen diese ein (primärer) Regressanspruch besteht.
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Bereits vor der Beauftragung eines Berufungsanwalts zur Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung hat der erstinstanzliche Anwalt jedenfalls dann zu prüfen, ob die Deckungssumme zur Durchführung des Berufungsverfahrens ausreicht, wenn er zuvor mit der Einholung einer Kostendeckungszusage betraut war und in Anbetracht der im Einzelfall in Rede stehenden Rechtsverfolgung mit hohen Streitwerten (hier: Arzthaftungsklage eines berufsunfähig gewordenen Architekten) zumindest begründete Zweifel an einem Enderfolg der Partei ohne von ihr selbst zusätzlich aufzubringenden Kostenaufwand haben musste.
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Eine zuvor bei Beginn des Prozessses fehlerhaft erteilte Information über die Höhe von Verdienstausfallschäden, die nach Beendigung des ersten Rechtszuges zu einem hohen, die Deckungssumme bereits in 1. Instanz erschöpfenden Streitwert geführt haben, begründet kein zurechenbares Mitverschulden bezüglich der infolge der Beauftragung des Berufungsanwalts entstandenen Kosten des zweiten Rechtszuges.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.06.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.736,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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