27 U 101/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-19, 27 U 101/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-19, 27 U 101/05
27 U 101/05Tribunale superiore19 gen 2006
Regest
In einem Kaufvertrag über Geschäftsanteile an einer GmbH kann der Ausschluss des Anfechtungsrechts auch für den Fall einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer wirksam vereinbart werden, wenn die übrigen Vertragsbestimmungen dem arglist getäuschten Käufer angemessene Rechte einräumen.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 101/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-19
Aktenzeichen: 27 U 101/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0119.27U101.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 123 BGB, 16 GmbHG
Leitsätze
In einem Kaufvertrag über Geschäftsanteile an einer GmbH kann der Ausschluss des Anfechtungsrechts auch für den Fall einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer wirksam vereinbart werden, wenn die übrigen Vertragsbestimmungen dem arglist getäuschten Käufer angemessene Rechte einräumen.
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Streithelferin zu 2) sowie die Anschlussbe-rufung der Beklagten gegen das am 4. April 2005 verkündete Urteil der 3. Kam-mer für Handelssachen des Landgerichts Bochum werden zurückgewiesen
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz tragen der Kläger 32% und die Beklagte sowie die Streithelfe-rin zu 2) als Gesamtschuldner 68%.
Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 1) in der Berufungsinstanz trägt der Kläger, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 2) in der Berufungsinstanz trägt der Kläger 32%.
Im Übrigen tragen die Beklagte und die Streithelferin zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte und für die Streithelferin zu 2) zugelassen.
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