Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-05, 10 UF 334/03

10 UF 334/03Tribunale superiore5 mag 2004

Regest

Die strengen Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Einbenennung setzen die umfassende Ermittlung der Tatsachengrundlagen voraus. Nicht ausreichend ist als Begründung, der bisherige Name bedeute für das Kind aufgrund der herrschenden familiären Anspannungen und Konflikte eine enorme Belastung.

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Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 334/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-05

Aktenzeichen: 10 UF 334/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0505.10UF334.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen

Normen: § 1618 BGB

Leitsätze

Die strengen Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Einbenennung setzen die umfassende Ermittlung der Tatsachengrundlagen voraus. Nicht ausreichend ist als Begründung, der bisherige Name bedeute für das Kind aufgrund der herrschenden familiären Anspannungen und Konflikte eine enorme Belastung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 08.12.2003 hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Dülmen vom 20.11.2003 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Dülmen zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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