Oberlandesgericht Hamm, 2004-04-20, 15 W 367/04

15 W 367/04Tribunale superiore20 apr 2004

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 367/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-04-20

Aktenzeichen: 15 W 367/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0420.15W367.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

Die sofortigen weiteren Beschwerden werden mit der Maßgaben zurückgewiesen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Wertfestsetzung und die Gerichtskosten wie folgt abgeändert werden:

Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beteiligten zu 1) 71 %, die Beteiligte zu 2) 5 %, die Beteiligte zu 3) 2 % und die Beteiligten zu 5) gemeinsam 16 %.

Von den Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens zu 11 T 34/04 tragen die Beteiligten zu 1) 97 %, die Beteiligten zu 5) 3 %. Die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens zu 11 T 50/04 tragen die Beteiligten zu 1) allein.

Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie haben die in dieser Instanz den Beteiligten zu 5) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Es werden folgende Gegenstandswerte festgesetzt:

  • für das Verfahren erster Instanz auf 104.500,00 €,

  • für das Erstbeschwerdeverfahren 11 T 34/04 auf 37.000,00 €, für das Erstbeschwerdeverfahren 11 T 50/04 auf 37.500,00 €,

  • für das Verfahren dritter Instanz bis zur Verfahrensverbindung auf 25.000,00 € (15 W 367/04) und 37.500,00 € (15 W 369/04), danach auf 62.500,00 €.

Die weitere Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19.07.2004 (11 T 49/04) ist gegenstandslos.

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