Oberlandesgericht Hamm, 2001-11-08, 27 U 42/01

27 U 42/01Tribunale superiore8 nov 2001

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 42/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-11-08

Aktenzeichen: 27 U 42/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1108.27U42.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des gegen die Beklagte zu 2) eingelegten Rechtsmittels – das am 14. Dezember 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Leistungsanträge zu 1) und 3) werden gegenüber den Beklagten zu 1), 3) und 4) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1), 3) und 4) mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Abtretung der von der Beklagten zu 4) als Treuhänderin gehaltenen Kommanditbeteiligungen an der Q GmbH & Co KG mit Sitz in F in Höhe von nominal 2 Mio. DM und von 400.000,- DM in Verzug befinden.

Die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) bleibt abgewiesen.

Zur Entscheidung über die Höhe der dem Kläger zustehenden Beträge aus den Leistungsanträgen wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen; diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), übertragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000, DM abzuwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch Prozessbürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

Das Urteil beschwert den Kläger und die Beklagten zu 1), 3) und 4) mit mehr als 60.000, DM.

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