4 UF 441/96•Oberlandesgericht Hamm, 1997-04-21, 4 UF 441/96
Oberlandesgericht Hamm, 1997-04-21, 4 UF 441/96
4 UF 441/96Tribunale superiore21 apr 1997
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 441/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-21
Aktenzeichen: 4 UF 441/96
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1997:0421.4UF441.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 04. September 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund abgeändert.
Das am 06. März 1997 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird für den Unterhaltszeitraum bis April 1997 aufrechterhalten.
Für den Unterhaltszeitraum ab 01. Mai 1997 und hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das vorbezeichnete Versäumnisurteil aufgehoben.
Für den Unterhaltszeitraum ab Mai 1997 wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten der I. Instanz trägen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3 selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden dieser und dem Beklagten zu 2) je zur Hälfte auferlegt.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten zu 2) entstanden sind und die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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