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III-6 St 5/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-10-01, III-6 St 5/24
III-6 St 5/24Tribunale superiore1 ott 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-01
Aktenzeichen: III-6 St 5/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:1001.III6ST5.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Strafsenat
1. Der Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen das Eigentum zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Das Urteil ist seit dem 9. Oktober 2025
rechtskräftig.
Düsseldorf, 05. Dezember 2025
(…)
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Eingegangen auf der Geschäftsstelle am
(…), Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III-6 St 5/24
3 BJs 26/22-4
GBA Karlsruhe
In der Strafsache
pp
w e g e n mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und weiterer Straftaten,
hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgrund der vom 14. März bis zum 1. Oktober 2025 dauernden Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht …
Richterin am Oberlandesgericht … und
Richter am Oberlandesgericht …
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof …,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof …,
Staatsanwältin …,
Staatsanwalt … und
Richter am Amtsgericht …
Rechtsanwalt ... aus … und
Rechtsanwältin ... aus …
Justizbeschäftigte …
am 1. Oktober 2025
für R e c h t erkannt:
1. Der Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen das Eigentum zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB; § 9 Abs. 1 VStGB
Gründe
Vorbemerkung Der aus Syrien stammende Angeklagte schloss sich der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) nach deren Einmarsch in sein Heimatdorf D. (auch genannt E.) im 00 2014 aus opportunistischen Gründen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 als Mitglied an. Jedenfalls bis Ende 2015 war er in der Immobilienverwaltung der Vereinigung tätig. Er lieferte der Vereinigung Informationen zu Häusern in D. und beteiligte sich an der Inbesitznahme von drei Immobilien in seinem Heimatdorf. Zudem unterstützte er IS-Mitglieder in den beschlagnahmten Unterkünften logistisch.
Von dem Vorwurf weiterer Betätigungshandlungen innerhalb der Tat 1, insbesondere der Beschlagnahme insgesamt acht weiterer Immobilien, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Wege einer Verfolgungsbeschränkung entlastet.
Soweit dem Angeklagten auch nach der Verfolgungsbeschränkung innerhalb der Tat 1 vier weitere Beteiligungshandlungen vorgeworfen wurden, namentlich die Beteiligung an der Enteignung von zwei weiteren Häusern sowie die Zuweisung von IS-Mitgliedern in beschlagnahmte Unterkünfte und die Verwertung geplünderter Einrichtungsgegenstände, haben sich die Vorwürfe nach dem Abschluss der Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Die weiteren Tatvorwürfe aus der Anklageschrift, die Rekrutierung seines Neffen als Kindersoldaten für den IS (Tat 2) und verschiedene Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gegen Personen im Zusammenhang mit der Versklavung von Jesidinnen in beschlagnahmten Immobilien (Taten 3 und 4), konnten dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden.
Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO.
Der bei Urteilsverkündung 49-jährige Angeklagte wurde in D. in der Region F. (Syrien) geboren und wuchs mit seinen Geschwistern bei den Eltern auf.
Er besuchte die Grund- und im Anschluss eine weiterführende Schule. Danach arbeitete er im Gebrauchtwagenhandel seines Vaters in der Stadt F. und ab 1997 bei dem staatlichen Gasunternehmen G. 2001 heiratete er seine erste Frau und 2008 seine zweite Ehefrau. Mit beiden Frauen hat der Angeklagte insgesamt neun Kinder, sein Ende 2002 erstgeborener Sohn heißt H. Daher wird der Angeklagte auch Abu H. genannt.
Die Familien lebten in der Stadt F., wo der Angeklagte neben seiner Tätigkeit für G. auch mit Immobilien handelte. Als er nach Ausbruch der Aufstände in Syrien Ende 2011 vom Regime inhaftiert wurde und seine Stelle bei G. verlor, zogen seine Frauen und Kinder nach D. Der Angeklagte folgte ihnen, als er acht Monate später aus der Haft entlassen wurde.
In D. erlebte er den Einmarsch des IS im Juni 2014. Anfang 2015 zog er in den ungefähr 15 km entfernten Ort J., von dort im Sommer 2015 nach K. und etwa 00 2015 in das wenige Kilometer südlich davon gelegene L. Im Frühjahr 2016 zog er mit seiner Familie in das nördlich von F. auf der anderen Seite des Euphrat gelegene Dorf M., das von kurdischen Einheiten kontrolliert wurde. 2018 verzog er mit seiner zweiten Ehefrau nach N. an der syrisch-türkischen Grenze. Seine erste Ehefrau blieb bei ihrer Familie in dem Ort M.
Im 00 2021 gelangte der Angeklagte über die Balkanroute nach Deutschland und beantragte Anfang 00 2021 Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm zunächst subsidiären Schutz zu, nahm diese Zuerkennung aber mit Bescheid vom 27. Mai 2025 zurück. Zu dem vom Angeklagten gewünschten Familien-nachzug ist es nicht gekommen.
Er ist sunnitischer Muslim, lebt aber nicht nach strengen Glaubensregeln. Er leidet unter einer starken Kurzsichtigkeit, die durch eine Augenoperation in Deutschland kaum gemindert werden konnte.
Der Angeklagte wurde am 11. April 2024 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2024 (2 BGs 291/24) festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Er ist nicht vorbestraft.
II. Tatgeschehen Nach militärischen Erfolgen rückte der IS in der Provinz F. in Richtung Westen bis zur Provinzhauptstadt und dem dortigen Militärflughafen vor. Dabei nahm die Vereinigung im 00 2014 auch das Heimatdorf des Angeklagten, D., ein (hierzu A.II.1-3.a). Zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt innerhalb der folgenden Wochen schloss sich der Angeklagte aus opportunistischen Gründen der Vereinigung an und betätigte sich dann rund eineinhalb Jahre lang in deren Immobilienverwaltung (hierzu A.II.3.b). Dabei beteiligte er sich an der Inbesitznahme von drei Immobilien in D. (hierzu A.II.3.b.aa-cc) und belieferte IS-Mitglieder in dem Ort mit Gasflaschen (hierzu A.II.3.c). Im Frühjahr 2016 löste er sich durch den Umzug mit seiner Familie in das von kurdischen Kräften gehaltene Dorf M. vom IS (A.II.3.d).
Dem Anführer des IS unterstehen ein Stellvertreter sowie Verantwortliche für Ressorts wie „Finanzen“ und „öffentliche Sicherheit“. Zur Führungsebene gehören außerdem ein beratender Schura-Rat und ein Bevollmächtigtenkomitee, das die Ressorts überwacht. Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ - einem weißen Oval mit der schwarzen Inschrift „Gott - Prophet - Mohammed“ auf schwarzem Grund - überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig mehrere 10.000 Kämpfer des IS waren dem Kriegsressort unterstellt. Besetzte Gebiete teilte der IS in von einem „Wali“ geführte Gouvernements ein.
Der IS gründete in den von ihm beherrschten Gebieten eine eigene Justiz mit Scharia-Gerichten. Zur Einhaltung religiös begründeter Vorschriften, beispielsweise zu den Gebetszeiten, Kleidervorgaben und Rauch- und Alkoholverboten, setzte die Vereinigung die Religionspolizei „Al Hisba“ ein. Zur Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen errichtete der IS unter anderem eine eigene Geheimpolizei mit dem Namen „Al Amnien“, deren verantwortlicher Führer zugleich das Ressort für öffentliche Sicherheit leitete.
2014 besetzte der IS große Teile Syriens und des Iraks und erlangte die Kontrolle über weite Gebiete Ostsyriens und des angrenzenden Nordwestiraks. Noch im selben Jahr musste er im Irak allerdings erste militärische Niederlagen aufgrund einer starken Gegnerschaft aus irakischer Armee und Polizei, einem Milizenbündnis unter iranischer Kontrolle, Truppen der kurdischen Regionalregierung und der amerikanischen Luftwaffe hinnehmen. Mit dem Verlust der mehrmonatigen Schlacht um die syrische Stadt Kobane im Januar 2015 geriet die Vereinigung auch in Syrien zunehmend unter Druck und musste schrittweise territoriale Verluste hinnehmen. Bis 2016 hatte sie im Irak zahlreiche wichtige Städte verloren. Im Juli 2017 wurde sie schließlich aus Mossul, ihrer letzten irakischen Hochburg, verdrängt; im Herbst 2017 verlor sie die syrische Stadt Raqqa Seit März 2019 gilt der IS nach Einnahme des ostsyrischen Baghuz durch Kurden sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt.
Durch ihre militärische Niederlage wurde die Vereinigung nicht zerschlagen. Sie unterhält insbesondere in der Region um die syrische Stadt Idlib und in Wüstengebieten im Irak Untergrundstrukturen, die ihr als Rückzugsraum dienen, und verübt in beiden Ländern weiter zahlreiche Sprengstoffanschläge.
Darüber hinaus hat der IS sein Operationsgebiet ab 2015 durch unselbständige Ableger unter anderem in Libyen, Ägypten und Jemen ausgedehnt. In Afghanistan, Pakistan und Tadschikistan agiert die Vereinigung unter der Bezeichnung „Islamischer Staat Provinz Khorasan “ (im Folgenden: ISPK). In Afghanistan und Pakistan hat der ISPK bis heute eine Vielzahl schwerer Anschläge gegen religiöse Minderheiten und gegen die Taliban verübt, darunter die Selbstmordanschläge am Eingangstor zum Flughafen in Y. am 26. August 2021 mit 90 Toten und auf einen Sikh-Tempel in Kabul am 18. Juni 2022. Mit den Anschlägen auf die iranische Pilgerstätte Shah Tsheragh im Oktober 2022, das Logan Hotel in Kabul mit chinesischen Opfern im Dezember 2022, einen Sprengstoffanschlag in der südiranischen Stadt Kerman im Januar 2024 und dem Anschlag auf die Crocus City Hall in Krasnogorsk bei Moskau im März 2024 hat der ISPK auch Anschläge mit internationalem Bezug verübt.
Der IS ist auch verantwortlich für zahlreiche Anschläge in Europa, bei denen es viele Tote gab. Diese stellen ein zentrales Mittel dar, seinem Führungsanspruch innerhalb der globalen Jihad-Bewegung trotz militärischer Rückschläge in Syrien und dem Irak gerecht zu werden. So bekannte er sich unter anderem zu den Anschlägen in Paris am 13. November 2015 und in Brüssel am 22. März 2016 sowie zu dem Anschlag mit dreizehn Todesopfern und zahlreichen Verletzten auf den Weihnachtsmarkt am Berline Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016. In Selbstbezichtigungsschreiben hat er den Sprengstoffanschlag in Manchester im Mai 2017, den Anschlag in Barcelona im August 2017 und den Anschlag in Wien Anfang November 2020 für sich reklamiert, bei denen ebenfalls deutsche Opfer zu beklagen waren.
Zu Beginn des Bürgerkriegs trat auf Seiten der bewaffneten Opposition die Freie Syrische Armee (FSA) als Hauptakteur in Erscheinung. Sie versuchte, als Dachverband eine Vielzahl inhomogener Kampfverbände und Gruppierungen mit unterschiedlichen Motivationslagen zu vertreten. Die in ihrem Verbund agierenden Milizen begannen jedoch aufgrund widerstreitender Interessen schon bald, sich auch untereinander zu bekämpfen. Zumindest in der Provinz F. trat bereits ab Frühjahr 2012 unter den islamistisch geprägten Gruppierungen auch die Jabhat al-Nusra in Erscheinung. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzungen wurden in der Provinz F. ab 2013 die FSA und ab Frühjahr 2014 die Jabhat al-Nusra zunehmend vom IS verdrängt, der bis zu seiner eigenen Verdrängung im Jahr 2017 weite Teile der Provinz beherrschte.
Die an dem Konflikt beteiligten Organisationen verfügten über eine Organisationsstruktur, umfangreiche militärische Ausrüstung sowie Personal und waren in der Lage, koordinierte Angriffe durchzuführen und Teile des Landes zu kontrollieren.
Bei den intensiv geführten kriegerischen Auseinandersetzungen wurden in zunehmendem Maße von allen Konfliktparteien gravierende Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen, u.a. Verbrechen gegen nicht an Kampfhandlungen beteiligte Personen und kampfunfähige gegnerische Kämpfer. Insbesondere die im Lager des Assad-Regimes stehenden Kräfte folterten in ihren Gefängnissen und Militärkrankenhäusern politische Gegner, wobei sich die Maßnahmen gegen Männer, Frauen, Jugendliche und in Einzelfällen selbst gegen Kinder richteten. In vielen Fällen starben die Menschen durch Misshandlungen und Folter. Überdies wurde die in Opposition zum Regime stehende Zivilbevölkerung durch das Militär gezielt be- bzw. erschossen.
Der IS marschierte im 00 2014 in D. ein und übernahm die Kontrolle über das Dorf. Zu dieser Zeit hatten bereits etliche Einwohner, insbesondere (ehemalige) Angehörige des syrischen Militärs und der Sicherheitskräfte des HH.-Regimes, den Ort und ihre darin gelegenen Immobilien verlassen. Im Zuge seiner weiteren militärischen Bemühungen um die Einnahme der nahe gelegenen Stadt F. und des dortigen Militärflughafens zog der IS ab Frühjahr 2015 in D. und Umgebung eine große Anzahl von Kämpfern zusammen. Dies führte zu einem verstärkten Beschuss des Ortes durch das Regime mittels Artillerie und Flugzeugangriffen. Deshalb verließen die meisten der verbliebenen Bewohner das Dorf jedenfalls zeitweise und zogen in andere, nahegelegene Orte wie JJ. und J. Wenn der Beschuss nachließ, kehrten die Bewohner teilweise zurück, um nach ihren Häusern und zurückgelassenem Hab und Gut zu sehen. Der IS nahm unterdessen vor allem leerstehende Häuser in Besitz, um darin seine Ortskräfte und die vielfach ausländischen Kämpfer für Einsätze in der Gegend unterzubringen.
b. Tatgeschehen Der Angeklagte schloss sich dem IS spätestens im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 2014 als Mitglied an. Aufgrund seiner guten Kenntnisse über den Ort, seine Bewohner und deren Besitzverhältnisse sowie seine Erfahrungen im Immobilienhandel übernahm er eine Aufgabe in der Immobilienverwaltung des IS. Deren Zentrale für die Region lag in der Stadt K. Der Angeklagte lieferte den ihm übergeordneten Führungsmitgliedern insbesondere Informationen zu den jeweiligen Häusern und Eigentümern. Seine Vorgesetzten entschieden unter anderem aufgrund dieser Informationen, welche Immobilien vom IS in Besitz genommen und genutzt werden sollten. Maßgeblich war dabei unter anderem, dass der Vereinigung nach ihrer Ideologie das Eigentum früherer Regimeanhänger sowie ins Ausland geflüchteter sog. Abtrünnigen zufiel.
Konkret kam es zu den nachfolgenden Inbesitznahmen, an denen der Angeklagte persönlich beteiligt war:
aa. Haus des KK. (I.1.d der Anklage - Objekt 2) Das Haus des KK. befindet sich am östlichen Rand von D. kurz vor der Wasserpumpenstation des Dorfes, unmittelbar an der Hauptstraße. KK. war bereits vor dem Jahr 2000 nach Deutschland ausgereist. Sein Haus blieb aber eingerichtet und bewohnbar.
LL., ein Onkel mütterlicherseits des Angeklagten, lebte Mitte 2014 noch mit seiner Familie in seinem eigenen Haus. Das lag im Westen von D. und damit deutlich näher an dem Kampfgebiet um den Flughafen. Aufgrund des wiederholten Beschusses und der damit verbundenen Lebensgefahr gestattete KK. dem LL., mit seiner Familie das Untergeschoss seines Hauses zu bewohnen.
Einige Monate nach dem Einzug kam der Angeklagte im Frühjahr 2015, jedenfalls vor dem 00. 00 2015, auf Geheiß seiner Vorgesetzten und in Begleitung weiterer IS-Mitglieder zu dem Haus, um es für den IS in Besitz zu nehmen. Der Angeklagte führte das Wort und erklärte seinem Onkel LL., dieser müsse das Haus mit seiner Familie verlassen. Das Haus gehöre einem „Abtrünnigen“ und stünde deshalb im Eigentum des IS. Trotz mehrfacher Bitte des LL., auch unter Verweis auf das Verwandtschaftsverhältnis, musste er binnen einer Woche mit seiner Familie ausziehen. Nach der Räumung nutzte der IS das Haus wie beabsichtigt zur Unterbringung von Kämpfern.
bb. Haus des MM. (I.1.k der Anklage - Objekt 4) Das Haus des Zeugen MM. liegt im Ostteil von D. unmittelbar an der Hauptstraße, schräg gegenüber der Bäckerei des Dorfes. Der Zeuge, dessen Ehefrau die Tante mütterlicherseits des Angeklagten ist, verließ D. im 00 2015 aufgrund des Beschusses durch das Regime. Er zog mit seiner Familie nach JJ. Sein Haus ließ er mit dem Inventar verschlossen zurück.
Im 00 2015 verschaffte sich der Angeklagte, der um die Abwesenheit der Familie MM. wusste, auf Geheiß seiner Vorgesetzten in der Immobilienverwaltung Zutritt zu dem Haus und brachte dort entsprechend seinen Vorgaben IS-Kämpfer unter.
Als der Zeuge MM. mit seiner Frau, der Zeugin NN., und einem seiner Söhne, dem Zeugen OO., kurz danach Gegenstände aus dem Haus holen wollte, bemerkten sie die IS-Kämpfer. Diese untersagten ihnen den Zutritt. Erst als die Zeugen den zufällig des Weges kommenden Angeklagten um Hilfe baten, verschaffte dieser ihnen den Zugang zu dem Haus, so dass sie einige Habseligkeiten herausholen konnten.
Etwa zwei Wochen nach der Inbesitznahme verließen die dort untergebrachten IS-Kämpfer das Haus wieder. Als die Zeugen dies bemerkten, waren die Möbel aus dem Haus entwendet. Im 00 2015 flüchtete die Familie MM. in die Türkei.
cc. Haus der Familie MM. (I.3 der Anklage - Objekt 20) Das Haus der drei Brüder MM. (auch PP. oder QQ.) liegt mittig im Ostteil von D., in unmittelbarer Nähe der Bäckerei des Dorfes. Es besteht aus drei Einheiten, die miteinander verbunden sind. Der Zeuge TT. bewohnte den eingeschossigen Hausteil direkt an der Hauptstraße. Sein Bruder SS. lebte in einem sich daran anschließenden, zweigeschossigen Gebäudeteil mit einem Eingang zur Seitenstraße. Den hinteren Teil des Hauses, der zum Garten und einem Stall führte, bewohnte der Zeuge UU. Dieser hatte die Wohnung von seinem weiteren Bruder MM. erworben, einem in RR. lebenden Polizisten des Regimes.
Nach dem Einmarsch des IS verließ SS. D., da er ebenfalls Polizist beim Regime war. Sein Bruder TT. floh mit seiner Familie nach JJ. und pendelte regelmäßig nach D. Lediglich UU. wohnte zu dieser Zeit noch dauerhaft in dem Haus.
Wenige Wochen nach dem Einmarsch des IS erschien VV., ein Einwohner des Dorfes, der sich mit seinen Brüdern der Vereinigung angeschlossen hatte, mit weiteren IS-Leuten an dem Haus. Er erklärte UU., dieser müsse das Haus bis zum nächsten Tag räumen, da es einem Abtrünnigen gehöre. Der Zeuge folgte der Anweisung, da er Widerstand für aussichtslos hielt, und zog in das Haus seines Großvaters. Der IS brachte sodann zwei seiner Polizisten nebst Familien in den Wohneinheiten des UU. und des SS. unter. Aufgrund des zunehmenden Beschusses verließen diese den Ort jedoch nach wenigen Monaten wieder. Das Haus stand danach zunächst leer, wobei SS. in Abständen zu dem Haus kam, um nach dem Rechten zu schauen.
Zwischen 00 und 00 2015 kam der Angeklagte zu dem Haus, um es auf Geheiß seiner Vorgesetzten wieder für den IS in Besitz zu nehmen und darin Kämpfer unterzubringen. Zur Umsetzung dieses Vorhabens beauftragte er zunächst einige Kinder, die Wohneinheiten zu säubern. SS., dem dies aus D. zugetragen wurde, fuhr mit einem Nachbarn aus JJ. und dessen Ehefrau, den Zeugen WW. und XX., nach D., um den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen. Zur Unterstützung nahmen sie zudem den ältesten Bruder des Angeklagten, YY., mit. Sie trafen den Angeklagten vor dem Rathaus und SS. suchte das Gespräch mit ihm. Der Angeklagte erklärte jedoch, er habe seine Befehle und müsse das Haus in Besitz nehmen. Der Zeuge SS. erkannte, dass er sein Ziel nicht erreichen konnte und kehrte mit den Zeugen WW. und XX. nach JJ. zurück.
Der IS brachte sodann wie geplant Kämpfer der Vereinigung in den Wohneinheiten unter. Zudem veranlasste der Angeklagte auf Geheiß seiner Vorgesetzten den Abriss des Stalls auf dem hinteren Teil des Grundstücks, um dort einen Parkplatz für Fahrzeuge des IS zu errichten. Ein Versuch des Zeugen UU., den Angeklagten von dem Vorhaben abzubringen, blieb erfolglos. Etwa im 00 2015 wurde das Haus durch Beschuss des Regimes zerstört.
c. Belieferung mit Gasflaschen Neben der Beteiligung an den Inbesitznahmen der drei vorstehenden Häuser war der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Immobilienverwaltung auch für die logistische Unterstützung der IS-Mitglieder zuständig. So belieferte er IS-Kämpfer wenigstens einmal im 00 2015 mit Gasflaschen, die in den Häusern zum Kochen verwendet wurden, unter anderem die Kämpfer in dem besetzten Haus des KK. (vgl. oben A.II.3.b.aa).
d. Nachtatgeschehen Nachdem der IS im Laufe des Jahres 2015 zunehmend unter militärischen Druck geriet, zogen sich seine Kämpfer im Jahr 2016 zunächst aus D. und im Laufe des Jahres 2017 gänzlich aus der Region zurück. Der Angeklagte zog angesichts des absehbaren militärischen Niedergangs des IS bereits im Frühjahr 2016 in das von kurdischen Einheiten beherrschte M. und löste sich damit von der Vereinigung.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte.
Der vom Angeklagten bestrittene Aufenthalt in D. während der Besatzung durch den IS ist durch die Aussagen mehrerer Zeugen bewiesen, die ihn schon kurz nach dem Einmarsch des IS im Ort gesehen haben. Dies haben insbesondere die Zeugen ZZ. und AAA. glaubhaft geschildert.
Im Übrigen hat sich der Angeklagte glaubhaft wie festgestellt zu seinen familiären Verhältnissen und seinem Werdegang bis zu seiner Inhaftierung eingelassen. Diese Angaben werden bestätigt durch die Vermerke des Landeskriminalamts NRW vom 2. und 13. September 2022 (jeweils KK BBB.), die Selbstauskunft des Angeklagten gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg sowie in Bezug auf seine Religion und seine starke Kurzsichtigkeit durch sämtliche Zeugen.
Der Senat hat den aufenthaltsrechtlichen Status dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2025 entnommen sowie den hiermit korrespondieren Angaben des Angeklagten.
Die Festnahme und Inhaftierung des Angeklagten am 00. 00 2024 hat der Senat dem Vermerk des Landeskriminalamtes NRW (KKin CCC.) vom 00. 00 2024 und der Aufnahmemitteilung der Justizvollzugsanstalt CCC.1 vom 00. 00 2024 entnommen.
Aus der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 9. September 2025 ergibt sich, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
II. Zu der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ und dem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt Die Feststellungen zu der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ und dem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt in Syrien beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen DDD. im Rahmen seiner Anhörung am 4. September 2025. Der Sachverständige ist dem Gericht seit Jahren als historisch, politologisch und islamwissenschaftlich versierter Experte für die Situation im Nahen Osten und die dort agierenden Gruppierungen, insbesondere den IS, bekannt.
III. Zu den Beteiligungshandlungen des Angeklagten (Fall 1 der Anklage)
Er hat bei der Inaugenscheinnahme der digitalen Tatortvisualisierung des Landeskriminalamts, einer Darstellung der Region um D. auf Grundlage von Satellitendaten, die Lage der dort eingezeichneten Immobilien aus der Anklageschrift sowie die jeweils zugeordneten Eigentümer nahezu vollständig bestätigt.
Sämtliche Tatvorwürfe hat der Angeklagte jedoch bestritten und insbesondere in Abrede gestellt, für den IS tätig geworden oder gar Mitglied gewesen zu sein. Er habe niemals eine Waffe gehabt und auch nicht mit der Beschlagnahme von Häusern zu tun gehabt. Er habe auch keine Sachen aus den Häusern in D. geplündert. Sein Bruder EEE. habe zwar in K. seit 2013 ein Ladengeschäft für Haushaltsgegenstände betrieben. Damit habe er aber nichts zu tun gehabt. Die Vorwürfe beruhten auf einer von seiner Verwandtschaft mütterlicherseits gesponnenen Intrige. Hintergrund sei im Wesentlichen, dass sein Bruder FFF. sich in die Eheprobleme des Sohnes von LL. eingemischt habe.
Der Angeklagte hat sich weiter dahin eingelassen, er sei zur Zeit der Herrschaft des IS in D. kaum im Ort gewesen. Er habe das Dorf nur gelegentlich aufgesucht, um sich um die Landwirtschaft und die Fischzucht der Familie zu kümmern. Von dem Verkauf der Waren und Fische habe er, neben dem illegalen Zigarettenhandel, gelebt. Sonst sei er nicht im Dorf gewesen. Vom IS habe er in D. wenig gesehen. Lediglich in dem Haus von GGG. (Objekt 16 - I.1.e) habe er IS-Kämpfer wahrgenommen. Er habe auch keine Kenntnis von jesidischen Frauen in dem Dorf. Davon habe er erst aus der Anklageschrift erfahren. Mitte 00 2015 sei er sogar vom IS verhaftet und für zwei Monate festgehalten worden, weil er mit Zigaretten gehandelt habe. Nach der Zahlung einer Geldstrafe sei er schließlich entlassen worden. Seitdem habe er sich nicht mehr nach D. getraut und den Ort nie wieder betreten.
a.
Die Einlassung des Angeklagten liefert keinen plausiblen Hergang des Geschehens.
Wie bereits dargetan (B.I) ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte in D. lebte, als der IS den Ort besetzte. Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, wie der Angeklagte in der Zeit nach dem Umzug aus F. allein von Landwirtschaft und Fischzucht oder dem illegalen Handel mit Zigaretten gelebt haben will. Auf Nachfrage des Senats erklärte er, bei der Landwirtschaft habe es sich um 10 Olivenbäume gehandelt; zudem hätten sie noch etwas Gemüse angebaut. Eine Familie mit zwei Ehefrauen und mehreren Kindern ließ sich auf dieser Grundlage kaum versorgen. Soweit der Angeklagte noch einen Zigarettenhandel anführt, räumt er selber ein, dass Rauchen unter dem IS streng verboten war und erhebliche (körperliche) Strafen bei Verstößen drohten. Deshalb habe er auch nur an Personen verkauft, denen er habe vertrauen können. Es erschließt sich nicht, wie sich bei dieser Ausgangslage, dem geheimen Vorgehen und dem notwendigerweise eng begrenzten Abnehmerkreis, ein hinreichender Ertrag erzielen lassen sollte. Schließlich ist es auch nicht glaubhaft, dass der Angeklagte bei den eingeräumten Besuchen in D. bis auf Kämpfer in einem Haus keine Wahrnehmungen zum IS in dem Ort gemacht hat.
Die vom Angeklagten als Ursache der ihn belastenden Schilderungen der Zeugen angeführte Intrige seiner Verwandtschaft mütterlicherseits ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn nach der Einlassung des Angeklagten hat nicht er, sondern sein Bruder FFF. sich in die familiären Angelegenheiten seiner Verwandten eingemischt. Darüber hinaus rühren die ihn belastenden Angaben nicht lediglich von Zeugen aus der Verwandtschaft seiner Mutter her. Die Zeugen HHH. und JJJ. sind nicht oder - aufgrund der geringen Einwohnerzahl in D. - lediglich weit entfernt mit dem Angeklagten verwandt. Dennoch haben diese Zeugen ihn als IS-Mitglied im Ort wahrgenommen oder wie der Zeuge KKK. jedenfalls mit Waffe und IS-typischer Kleidung. Zudem hat die Zeugin LLL., die Tochter des LL., glaubhaft geschildert, dass es keine familiären Probleme gebe. Ihr Bruder sei zwar von seiner Frau, der FFF. geholfen habe, geschieden. Sie würden sich aber gemeinsam um ihr Kind kümmern und ihr Bruder habe auch eine neue Partnerin. Auch sonst hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine Intrige der Zeugen oder sonstiger Personen zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
b.
Die Einlassung des Angeklagten hat sich aufgrund verschiedener weiterer Beweisanzeichen als Schutzbehauptung erwiesen.
aa.
Für eine Mitgliedschaft im IS spricht bereits eine Äußerung des Bruders des Angeklagten, FFF., auf einem Treffen von Bewohnern des Dorfes D. in Deutschland. Bei diesem wollte FFF. Geld sammeln, weil der Angeklagte noch in Syrien einen Autounfall verursacht hatte. Entsprechend einer Sitte im Dorf sollten alle Geld spenden, um so die Familie des Unfallopfers zu entschädigen. Als sich unter anderem der inzwischen verstorbene Onkel des Angeklagten, LL. (vgl. A.II.3.b.aa.), aufgrund der IS-Zugehörigkeit des Angeklagten und seiner Taten gegen eine Spende aussprach, spielte der FFF. dies herunter. Er erklärte, der Angeklagte habe doch nur Befehle ausgeführt. Er habe nicht getötet, sondern sei nur dafür zuständig gewesen, Häuser zu nehmen und diese an „MMM.“ zu geben.
Dies haben mehrere Teilnehmer des Treffens, unter anderem die Zeugen MM. und NNN., bekundet. Letzterem kommt besonderes Gewicht zu, weil er den Angeklagten nicht persönlich kennt und nur zufällig an dem Treffen teilgenommen hat, als er LL. besucht hat.
bb.
Gegen die Einlassung des Angeklagten spricht auch eine Äußerung eines weiteren Bruders des Angeklagten in Syrien, OOO., in einem Telefonat mit dem Zeugen PPP. etwa drei Wochen vor dessen polizeilicher Vernehmung vom 00. 00 2023. Hierzu hat der Zeuge in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, OOO. habe ihn von einer Aussage zulasten des Angeklagten mit dem Argument abzubringen versucht, sie hätten sich dem IS nur angeschlossen, um nicht aus Hunger und Elend zu sterben.
cc.
Im Übrigen zeigt die - nachfolgend dargestellte (B.III.c-e) - Beteiligung des Angeklagten an der Inbesitznahme der drei Häuser für den IS, dass seine Angaben unzutreffend sind.
a. Zum Vortatgeschehen Die Lage und Ausdehnung von D. hat der Senat den digitalen Luftbildkarten entnommen, die das Landeskriminalamt bereitgestellt hat. Den Einmarsch und die Besatzung durch den IS ab 00 2014 haben mehrere Zeugen glaubhaft geschildert. Dies sowie das militärische Vorgehen in der Provinz F. wurden bestätigt durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen DDD. und die Vermerke des Landeskriminalamtes NRW zu von CIJA übermittelten Daten vom 8. Dezember 2022 (KHK QQQ.) sowie zur Auswertung von Satellitenbildern vom 14. März 2024 (KK BBB.). Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen haben übereinstimmend auch von der vielfachen Flucht der Bewohner in andere Orte aufgrund des Beschusses durch das Regime berichtet.
b. Zur Eingliederung in den IS und Tätigkeit für die Immobilienverwaltung Die Überzeugung des Senats von der mitgliedschaftlichen Eingliederung des Angeklagten in den Verband des IS beruht auf folgenden Erwägungen:
aa.
Zahlreiche Zeugen haben bekundet, sie hätten den Angeklagten mit eigenen Augen in IS-typischer Kleidung und mit Waffe im Ort gesehen, so beispielsweise die Zeugen LLL., RRR. und KKK.
bb.
Dem Tragen einer Waffe kommt dabei besondere Bedeutung zu. Der Sachverständige DDD. hat gut nachvollziehbar dargelegt, dass während der Herrschaft des IS alle Zivilisten ihre Waffen abgeben mussten. Dies deckt sich mit der Schilderung des Zeugen SSS., dem leitenden Ingenieur der Wasserpumpenstation von D. Er hat berichtet, kurz nach dem Einmarsch des IS seien Mitglieder in die Station gekommen und hätten alle Waffen eingesammelt.
Soweit einige Zeugen berichteten, sie hätten beim Angeklagten kein Gewehr und keine Pistole wahrgenommen, stellt dies seine Eingliederung beim IS nicht in Frage, sondern beweist allenfalls, dass er die Waffen nicht immer bei sich trug. Der Sachverständige DDD. hat dazu erklärt, der IS habe seine Mitglieder zwar grundsätzlich verpflichtet, immer eine Waffe zu tragen. Da diese Pflicht nicht religiös begründet gewesen sei, sei ihre Einhaltung allerdings nicht streng beachtet worden. Es sei daher nicht selten vorgekommen, dass IS-Mitglieder ihre Waffe nicht getragen, sondern beispielsweise im Auto oder zu Hause gelassen hätten.
cc.
Die Tätigkeit des Angeklagten in der Immobilienverwaltung des IS belegt vor allem seine - nachfolgend dargestellte - Beteiligung an der Inbesitznahme von Häusern für den IS. Sein Einsatz in diesem Bereich liegt darüber hinaus nahe, weil er seiner eigenen Einlassung zufolge bereits über Erfahrungen im Immobilienhandel verfügte.
Im Laufe der Hauptverhandlung hat der Angeklagte auch selbst gezeigt, dass er Informationen zu den Häusern in D. und ihren Eigentümern liefern konnte. So hat er in seiner Einlassung und Vernehmung zu den in der Anklageschrift genannten Häusern wenigstens den Eigentümer und die genaue Lage beschrieben - häufig aber auch weitere Details zu den Verwandtschaftsverhältnissen und beruflichen Tätigkeiten der Eigentümer und Bewohner. Im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme hat er hierzu anlässlich der Inaugenscheinnahme von Luftbildern und der Befragung von Zeugen immer wieder weitere Details beigesteuert.
Dies korrespondiert mit den Angaben des Sachverständigen DDD. Dieser hat anhand verschiedener Beispiele bestätigt, dass sich der IS die mitgebrachten Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder häufig zu Nutze machte, indem er sie in entsprechenden Tätigkeitsfeldern der Vereinigung einsetzte.
dd.
Die Überzeugung des Senats von der Eingliederung des Angeklagten in den IS stützt sich ferner auf die Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 3. April 2023. Danach haben der Angeklagte und weitere Angehörige von ihm dem IS im Jahr 2014 die Treue geschworen. Hierzu passt, dass sich der Schwiegervater des Angeklagten, TTT., und dessen Söhne sowohl nach der Einlassung des Angeklagten wie auch nach Bekunden mehrerer Zeugen dem IS angeschlossen hatten.
c. Inbesitznahme der Immobilie von KK. (I.1.d der Anklage - Objekt 2) Die Feststellungen zur Inbesitznahme des Hauses von KK. beruhen vor allem auf den Angaben der Ehefrau des im Jahr 2021 verstorben LL., der Zeugin UUU. Sie hat berichtet, dass und warum sie mit der Erlaubnis des KK. in dessen Haus gezogen waren. Bei der Räumungsaufforderung des Angeklagten sei sie zwar nicht vor Ort gewesen, weil sie sich an dem Tag bei ihrer Schwester in JJ. aufgehalten habe. Ihr Ehemann habe ihr aber unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Angeklagten davon berichtet. Eine Woche später seien sie in ein Haus in JJ. umgezogen. Zudem habe sie den Angeklagten und weitere IS-Leute später selbst im Haus des KK. gesehen, als sie mit ihrem Mann noch persönliche Sachen aus dem Haus geholt habe. Der Angeklagte habe an diesem Tag IS-Kleidung getragen und ihnen mit einem Schlüssel verschiedene Räume geöffnet.
Die Aussage der Zeugin UUU. wird durch die Aussagen weiterer Zeugen gestützt, die jeweils glaubhaft bekundet haben, LL. habe ihnen ebenfalls berichtet, der Angeklagte habe ihn aus dem Haus des KK. geworfen. Dies gilt für seine Tochter, die Zeugin LLL., seine Neffen, die Zeugen VVV. und WW., sowie die Zeugen WWW., XXX.und MM. Die Zeugen konnten sich gut nachvollziehbar an die Berichte des LL. erinnern, weil dieser den Angeklagten infolge der Räumung des Hauses für den wenig später erlittenen Verlust seines Beines bei einem Luftangriff des Regimes verantwortlich machte. Dies hatte LL. nach Bekunden der Zeugen in seinen Erzählungen stets damit begründet, dass er sich zur Zeit des Beschusses nicht auf der Straße befunden hätte, wenn er weiter im Haus des KK. hätte wohnen dürfen.
Die zeitliche Einordnung der Inbesitznahme des Hauses beruht auf der Aussage des Zeugen MM. Er hat bekundet, LL. habe sein Bein am 00. 00 2015 verloren. Das Datum erinnere er, weil er am selben Tag die Nachricht von der Inhaftierung seines Neffen durch den IS erhalten habe. Außerdem habe er LL. etwa eine Woche nach dem Verlust des Beines im Krankenhaus besucht.
Den Verlust des Beines am 00. 00 2015 zu Grunde gelegt, muss sich die Räumungsaufforderung des Angeklagten jedenfalls vor dem 00. 00 2015 ereignet haben. Denn LL. hat das Haus erst eine Woche nach dem Gespräch mit dem Angeklagten verlassen und hatte sein Bein zu dieser Zeit noch nicht verloren.
d. Inbesitznahme der Immobilie von MM. (I.1.k der Anklage - Objekt 4) Die Feststellungen zur Inbesitznahme des Hauses von MM. beruhen auf dessen Aussage sowie auf den Aussagen seiner Ehefrau NN. und seines Sohnes OO. Alle drei haben glaubhaft und im Wesentlichen übereinstimmend bekundet, dass sie D. aufgrund des Beschusses durch das Regime verlassen hatten, bei einem Besuch des Hauses im 00 2015 IS-Kämpfer darin antrafen und diese erst mit Hilfe des Angeklagten dazu brachten, ihnen den Zutritt zur Herausnahme von Gegenständen zu gewähren. Nach rund zwei Wochen hätten sie das Haus verlassen vorgefunden. Das Inventar sei jedoch entwendet und die Zimmer seien stark verschmutzt gewesen.
Obwohl die Zeugen den vorangegangenen Vorgang der Inbesitznahme des Hauses selbst nicht beobachtet hatten, deuten ihre Aussagen stark auf eine Beteiligung des Angeklagten daran. So spricht schon die von den Zeugen berichtete Möglichkeit des Angeklagten, ihnen den Zutritt zu dem von IS-Kämpfern genutzten Haus zu verschaffen, für seine Beteiligung an der Inbesitznahme. Zudem hat der Zeuge YYY. MM. bekundet, einer der IS-Kämpfer in dem Haus habe ihm gegenüber geäußert, es sei gut, dass Abu H. sie dort untergebracht habe.
Die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme widersprechen der Beteiligung des Angeklagten nicht. Vielmehr haben die Zeugen ZZZ., Abd MM. und XXX.- wenn auch nur vom Hörensagen - bestätigt, dass der Angeklagte das Haus für den IS beschlagnahmt hatte.
Lediglich der Zeuge KKK. hat bekundet, das Haus sei nicht beschlagnahmt worden. Er habe bis 2017 in D. gelebt und keine Kämpfer in dem Haus gesehen. Diese Aussage stellt das Beweisergebnis aber nicht in Frage. Zum einen ist aufgrund der kurzen Dauer der Besetzung des Hauses von lediglich etwa zwei Wochen gut möglich, dass der Zeuge in diesem Zeitraum nicht an dem Haus war oder dort wegen eines auswärtigen Kampfeinsatzes gerade keine Kämpfer zu sehen waren. Zum anderen erachtet der Senat die Angaben dieses Zeugen insgesamt für wenig glaubhaft. Der Zeuge war ersichtlich um eine Entlastung des Angeklagten bemüht. So hat er auf Vorhalt zwar einräumt, den Angeklagten mit einer Waffe gesehen zu haben. Die Bedeutung dieser Beobachtung hat er aber relativiert, indem er hinzufügte, auch „normale Zivilisten“ hätten während der IS-Zeit offen Waffen auf der Straße getragen. Letzteres ist durch die Aussagen anderer Zeugen und die Ausführungen des Sachverständigen DDD. widerlegt. Zudem stellte der Zeuge auf Vorhalt seine im Protokoll der polizeilichen Vernehmung dokumentierte Angabe in Abrede, er habe den Angeklagten als IS Mitglied gesehen. Eine plausible Erklärung hierfür konnte der Zeuge nicht liefern.
e. Inbesitznahme der Immobilie der Familie MM. (I.3 der Anklage - Objekt 20) Die Feststellungen zum Ablauf der ersten Inbesitznahme des Hauses der Familie MM. beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen LL. PP. und UU. Beide haben die Örtlichkeit, ihre Zeit im Haus und die erste Inbesitznahme durch den IS übereinstimmend wie festgestellt beschrieben.
Das weitere Geschehen unter Beteiligung des Angeklagten und das Gespräch mit diesem vor dem Rathaus hat der Zeuge SS. wie festgestellt geschildert. Seine Angaben wurden durch die Aussagen der Zeugen WW. und XX. sowie ergänzend durch die Aussage des Zeugen UU. als Zeugen vom Hörensagen bestätigt. Der Zeuge UU. hat schließlich widerspruchsfreie Angaben zu dem Ablauf des Abrisses des Stalls auf dem Grundstück gemacht. Seine Darstellung wurde durch die Aussagen der Zeugen WW. und SS. bestätigt, die in JJ. von dem Geschehen hörten.
Die Hauptverhandlung hat keine Umstände ergeben, die den Angaben der vier Zeugen widersprechen.
f. Weitere Betätigungshandlung des Angeklagten Die Feststellungen zu der weiteren Beteiligungshandlung des Angeklagten in Gestalt logistischer Unterstützung der untergebrachten IS-Kämpfer beruhen auf der Aussage des Zeugen MM. Er hat glaubhaft bekundet, er habe den Angeklagten im 00 2015 in D. getroffen. Der Pickup des Angeklagten habe mit etlichen 25-Liter-Gasflaschen auf der Ladefläche vor dem Haus des KK. gestanden. Als der Angeklagte aus dem Haus gekommen sei, hätten sie sich unterhalten. Dabei habe er gefragt, ob er eine der Gasflaschen haben könne. Der Angeklagte habe das verneint und erklärt, er könne ihm keine Gasflasche abgeben.
Aufgrund der von dem Zeugen geschilderten Vielzahl von Gasflaschen geht der Senat in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Zeugen davon aus, dass der Zeuge den Angeklagten bei der Auslieferung der Gasflaschen angetroffen hat. Aus der Inbesitznahme des Hauses des KK. für Kämpfer des IS hat der Senat geschlossen, dass der Angeklagte dort eine oder mehrere Gasflaschen für die Versorgung der untergebrachten Kämpfer abgegeben hatte, als er dem Zeugen auf dem Rückweg aus dem Haus zu seinem Pickup begegnete.
g. Zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Rückzug des IS beruhen auf den Angaben des Sachverständigen DDD., die sich mit den Aussagen mehrerer Zeugen decken.
Zu der Loslösung des Angeklagten vom IS ist der Senat seiner Einlassung zu dem Umzug nach M. im Frühjahr 2016 gefolgt. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Angeklagte diesen Schritt freiwillig vollzog, wenngleich aus opportunistischen Gründen, weil ihm der IS angesichts seiner militärischen Niederlagen keine wirtschaftliche Perspektive mehr bot. Von einer ideologischen Bindung an die Vereinigung geht der Senat aufgrund des fehlenden Interesses des Angeklagten an Glaubensfragen nicht aus.
IV. Nichterweislichkeit weiterer Betätigungshandlungen Die nach der Beschränkung der Strafverfolgung bei Tat 1 dem Angeklagten vorgeworfenen verbleibenden Betätigungshandlungen waren ihm nicht nachzuweisen.
Gegen die Befugnis des Angeklagten zu Verfügungen über die Nutzung der Häuser spricht, dass er sich im Zuge der Inbesitznahme des Objekts 20 (vgl. A.II.3.b.cc) ausdrücklich darauf berief, lediglich Befehle auszuführen. Dies haben die Zeugen UU., SS., WW. und XX. bekundet. Entsprechend äußerte sich der Bruder des Angeklagten, FFF., im Rahmen einer Geldsammlung für ein Unfallopfer (vgl. B.III.2.b), indem er darauf verwies, der Angeklagte sei nur ein Befehlsempfänger gewesen. Dies hat der Zeuge NNN. bekundet.
Soweit ein im Haus des MM. untergebrachter IS-Kämpfer äußerte, sie hätten ihre Unterbringung dem Angeklagten zu verdanken, ist nicht auszuschließen, dass diese Einschätzung auf der Einbindung des Angeklagten in die Umsetzung entsprechender Zuweisungen von höherer Stelle beruhte und er für die Kämpfer gleichsam „das Gesicht“ hierfür war.
Es ist aber auch nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt, dass der Angeklagte überhaupt Einrichtungsgegenstände geplündert hat. Die Bekundungen einzelner Zeugen, sie hätten ihn in einem mit Möbeln beladenen Pickup im Dorf gesehen, legt diesen Schluss nicht hinreichend nahe. Die Zeugen konnten jeweils nicht angeben, woher der Angeklagte die Gegenstände konkret hatte. Daher ist weder eine Zuordnung zu bestimmten Häusern möglich, noch gesichert, dass es sich um geplünderte Gegenstände handelte. Die Familie des Angeklagten besaß selbst mehrere Häuser in dem Dorf und lebte zeitweise in benachbarten Dörfern. Ebenfalls unabhängig von den Beschlagnahmen des IS waren nach Bekunden der Zeugen JJJ. und Abd MM. zur Tatzeit viele Bewohner des Dorfes damit beschäftigt, ihre Habseligkeiten in andere Orte der Region in Sicherheit zu bringen oder anlässlich ihrer Flucht aus Syrien zu veräußern. Angesichts dieser Gemengelage kommen unterschiedliche nicht kriminelle Anlässe für den Transport von Haushaltsgegenständen durch den Angeklagten in Betracht.
Diese Angaben des Zeugen AAAA. vermögen eine Verurteilung des Angeklagten nach Ansicht des Senats nicht zu tragen. Zu dem konkreten tatsächlichen Hergang der Inbesitznahme liefert der Bericht nur dürftige Details. Die Angabe, der Angeklagte habe das Haus beschlagnahmt, verweist eher auf einen abstrakten Rechtsbegriff als auf ein konkretes tatsächliches Geschehen. Die Identität der weiteren Beteiligten bleibt offen.
Nach dem Bericht des Zeugen ist auch nicht gesichert, dass der zwischenzeitlich verstorbene Nachbar die Inbesitznahme mit eigenen Augen wahrgenommen hat und dem Angeklagten an Ort und Stelle den Vorhalt machte, die Maßnahme richte sich gegen seinen Onkel. Daher vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Schilderung des BBBB. zur Inbesitznahme des Hauses ihrerseits auf Hörensagen beruht und er dem Angeklagten erst später und lediglich aufgrund einer Vermutung seiner Verantwortlichkeit Vorhalte machte. Selbst wenn der Angeklagte daraufhin sinngemäß äußerte, das Eigentum eines jeden, der das Land verlasse, falle dem IS zu, belegt auch dies nicht seine Beteiligung an der Inbesitznahme des Hauses. Denn diese Äußerung verweist nur auf die Folgen einer Flucht aus dem Herrschaftsgebiet des IS nach dessen Ideologie, wie sie auch von Zeugen und von dem Sachverständigen DDD. berichtet wurde.
Soweit die Zeugen CCCC. und HHH. sowie die Zeugin DDDD. von einer Beteiligung des Angeklagten an der Inbesitznahme dieses Hauses berichtet haben, liefern auch ihre Berichte keinen Tatnachweis:
Der Zeuge CCCC. hat lediglich vom Hörensagen zweiten Grades über ein Gespräch mit AAAA. in der Türkei berichtet, das inhaltlich nicht über dessen Angaben in der Hauptverhandlung hinausgeht.
Der Zeuge HHH. hat zwar bekundet, es habe im Dorf geheißen, der Angeklagte habe mit der Enteignung zu tun gehabt. Eine konkrete Quelle für diese Information konnte er aber nicht angeben.
Die Zeugin DDDD. hat bekundet, sie habe an einem Gespräch mit dem Angeklagten teilgenommen, in dem er die Enteignung des Hauses damit gerechtfertigt habe, dass AAAA. das Haus mit dem beim Regime verdienten Geld erbaut habe. Unabhängig davon, dass der Angeklagte mit dieser Äußerung nicht seine Beteiligung an der Inbesitznahme eingeräumt hätte, war die Aussage der Zeugin DDDD. insgesamt unzuverlässig. Die Zeugin hat vielfach nicht zwischen Eigen- und Fremdwahrnehmung unterschieden. Ihre Angaben beruhten weiträumig auf Spekulationen, die sie erst auf Nachfragen und Vorhalte einräumte.
Weitere Zeugen haben lediglich berichtet, das Haus sei vom IS enteignet worden, oder aber, sie hätten den Angeklagten in der Nähe des Hauses gesehen.
Auch eine Gesamtschau dieser Beweiserhebungen vermag die Feststellung einer Beteiligung des Angeklagten nicht zu tragen. Er war zwar in der Immobilienverwaltung des IS tätig. Nach den Bekundungen mehrerer Zeugen waren aber auch weitere Personen in diesem Bereich tätig, so etwa EEEE. und seine Brüder sowie FFFF., genannt „GGGG.“.
4 . Keine Beteiligung an der Inbesitznahme des Hauses des HHHH. (I.1.j - Objekt 6) Dem Angeklagten war auch eine Beteiligung an der Inbesitznahme der Immobilie des HHHH.nicht nachzuweisen. Als einziger unmittelbarer Zeuge hierfür stand der Sohn des Eigentümers, JJJJ., zur Verfügung. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung aber keinen konkreten Beitrag des Angeklagten zur Inbesitznahme dieses Hauses geschildert. Er hat bekundet, er habe versucht, sich in das bereits vom IS besetzte Elternhaus zu schleichen, um Habseligkeiten der Familie herauszuholen. Dabei sei er von einem IS-Mann erwischt worden. Dieser habe über Funk mit einer Person gesprochen. Dann habe er ihn zu einem anderen Haus gebracht. Dort sei der Angeklagte herausgetreten und habe ihm untersagt, Sachen aus dem Elternhaus zu holen.
Diese Angaben des Zeugen liefern kein tragfähiges Indiz für eine Beteiligung des Angeklagten an der Inbesitznahme des Hauses. Darüber hinaus ist die Aussage des Zeugen wenig glaubhaft, weil sie erheblich von seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung abweicht. Die daraus resultierenden Widersprüche konnte der Zeuge auch auf Vorhalt nicht ausräumen. Insbesondere hatte er bei der Polizei von einem seinerseits gezielt gesuchten Gespräch mit dem Angeklagten berichtet. Zudem hatte er bei der Polizei angegeben, er habe den Angeklagten zuvor mehrmals in dem Elternhaus angetroffen.
Soweit die Zeugen WWW. und ZZZ. von einer Beteiligung des Angeklagten an der Inbesitznahme des Hauses berichtet haben, handelt es sich um Angaben von Hörensagen. Beide haben lediglich wiedergegeben, was ihnen der Zeuge JJJJ. berichtet hatte. Den Angaben dieser Zeugen kommt daher schon aufgrund der aufgezeigten Schwächen der Aussage des Zeugen JJJJ. kein hinreichender Beweiswert zu.
Weitere Zeugen, die von einer Enteignung des Hauses durch den IS berichteten, haben keine Beteiligung des Angeklagten geschildert.
C. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hierzu Ziff. I) sowie des Kriegsverbrechens gegen das Eigentum (hierzu Ziff. II) schuldig gemacht.
I. Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland Zur Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 StGB gilt folgendes:
1. Beim IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der §§ 129a, 129b StGB. Ihr Schwerpunkt lag im Tatzeitraum im außereuropäischen Ausland im Irak und in Syrien.
Die Gruppierung ist ein auf längere Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss gemäß § 129 Abs. 2 StGB. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung des bis zum 21. Juli 2017 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltenden Vereinigungsbegriffs (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris) als auch auf Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - AK 91-95/23, juris Rn. 118 mwN).
Die Zwecke und Tätigkeiten des IS sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag zu begehen (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 2, 129b Abs. 1 Satz 1 StGB), wobei seine Opfer insbesondere Jesiden, Schiiten und Alawiten sind und darüber hinaus jeder, der sich den Ansprüchen der Vereinigung entgegenstellt.
2. Der Angeklagte hat sich am IS im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB als Mitglied beteiligt. Neben einer gewissen einvernehmlichen Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft) ist eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen) erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - AK 30/22 Rn. 21). Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Der Angeklagte hat sich in der Zeit nach 00 2014 mit seiner Aufnahme in die Immobilienverwaltung der Gruppierung dauerhaft und im Einvernehmen mit den ihm übergeordneten Führungspersonen des IS in das Verbandsleben der Vereinigung eingegliedert. Bei den drei Inbesitznahmen der Häuser hat Angeklagte in seiner Funktion als ausführendes IS-Mitglied „gemeinschaftlich“ im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB gehandelt, weil die Entscheidung der Anordnung der Beschlagnahme jeweils von einem höherrangigen Mitglied getroffen wurde. Im Fall des KK. ergibt sich ein gemeinschaftliches Handeln zudem aus dem festgestellten Zusammenwirken mit weiteren IS-Mitgliedern vor Ort. Durch seine Tätigkeit innerhalb der Immobilienverwaltung hat der Angeklagte die Ziele und Zwecke der Vereinigung von innen heraus gefördert. Seine Beteiligung umfasst folgende Handlungen:
3. Der Angeklagte wusste aus eigener Anschauung aus seinem Heimatdorf um die Organisation, Ziele und Methoden des IS. Bei seinen Beteiligungshandlungen nahm er jedenfalls billigend in Kauf, dass er hierdurch die Vereinigung von innen heraus fördern würde.
II. Kriegsverbrechen gegen das Eigentum Durch die Beteiligung an der Inbesitznahme der drei Häuser hat der Angeklagte zugleich den Straftatbestand des § 9 Abs. 1 VStGB verwirklicht.
Nicht-internationaler bewaffneter Konflikt Der tatbestandlich vorausgesetzte nicht-internationale bewaffnete Konflikt lag jedenfalls im Tatzeitraum in Syrien in der Region F. vor. Darunter sind solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind. Durch die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen sollen bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten (gewöhnliche Kriminalität) und andere ähnliche Handlungen ausgeschieden werden (vgl. LK-StGB/Krüger, 13. Aufl. 2024, Vorb. zu den §§ 8-12, Rn. 20). Jedenfalls seit Ende 2012 liegen die Voraussetzungen mit Blick auf die Kämpfe zwischen dem HH. Regime auf der einen Seite sowie jedenfalls der Freien Syrischen Armee und dem IS auf der anderen Seite vor.
Beschlagnahme Mit der Inbesitznahme der drei Häuser für den IS hat der Angeklagte die Immobilien für die Vereinigung beschlagnahmt. Darunter wird die Überführung eines Gegenstandes in den Gewahrsam einer Konfliktpartei durch förmliche Sicherstellung oder auf andere Weise verstanden (vgl. LK-StGB/Hiéramente/Gebhard, 13. Aufl. 2024, § 9 VStGB Rn. 38). Mit dem Öffnen und Betreten der Häuser für eine Nutzung für die Zwecke des IS hat der Angeklagte jeweils in Ausführung der Beschlagnahmeanordnungen seiner Vorgesetzten für den IS die tatsächliche Sachherrschaft über die Häuser übernommen. Durch die jedenfalls konkludente Bedrohung mit der Gefahr für Leib und Leben durch die Vereinigung war eine Zugriffsmöglichkeit der vorherigen Besitzer faktisch ausgeschlossen.
Erheblicher Umfang Diese Beschlagnahmungen waren auch jeweils von erheblichem Umfang. Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Dies kann abstrakt nach dem Verhältnis des Wertes des betroffenen Eigentums und der Schwere der Tatfolgen für das Opfer und überdies danach bestimmt werden, ob wenige oder viele Personen betroffen sind (vgl. MüKo-StGB/Ambos, 4. Aufl. 2022, § 9 VStGB Rn. 11). Daran gemessen sind die drei Immobilien jeweils als erheblich anzusehen. Es handelt sich bei den Häusern jedenfalls um einen wesentlichen Vermögensanteil der Betroffenen.
Der gegnerischen Partei zugehörig Die Häuser waren auch der gegnerischen Partei zugehörig, die der Gewalt der eigenen Partei, des IS, unterlagen. Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des syrischen Bürgerkriegs - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt. Daran gemessen ist der IS im Verhältnis zur Zivilbevölkerung der von ihm besetzten Gebiete als Gegner anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 Rn. 48).
Funktionaler Zusammenhang Es liegt auch der erforderliche funktionale Zusammenhang zum bewaffneten Konflikt vor. Dieser muss für die Fähigkeit des Täters, die Tathandlung zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung sein (vgl. LK-StGB Hiéramente/Gebhard, 13. Aufl., § 9 VStGB Rn. 5). So liegen die Dinge hier. Der Kampf des IS gegen das Regime in der Nähe zum militärischen Flughafen und der Stadt F. schuf die Möglichkeit, die drei Häuser in D. für die Vereinigung zu beschlagnahmen.
Völkerrechtswidrig Die Beschlagnahmen waren auch völkerrechtswidrig. In diesem Merkmal liegt ein Verweis auf die allgemeinen völkerrechtlichen Rechtfertigungsgründe (etwa einen UN- Sicherheitsratsbeschluss) und die spezifischen Rechtfertigungsgründe des humanitären Völkerrechts (vgl. MüKo-StGB/Ambos, 4. Aufl. 2022, § 9 VStGB Rn. 12). Eine solche kommt aber nicht in Betracht. Privateigentum ist allgemein geschützt und darf nicht (dauerhaft) eingezogen werden (vgl. MüKo-StGB/Ambos, aaO Rn. 14).
Militärisches Erfordernis Die Handlungen waren auch nicht aufgrund eines militärischen Erfordernisses gerechtfertigt. Der IS kann sich mangels Kombattantenprivileg auf diese tatbestandsimmanente Schranke nicht berufen. Der Kombattantenstatus besteht nur in internationalen bewaffneten Konflikten. Für Mitglieder einer nichtstaatlichen Konfliktpartei kann es diesen Schutz daher nicht geben (vgl. v. Kielmansegg/Terhechte/Weingärtner/Frau, Hdb. Recht der Streitkräfte, 1. Aufl. 2025, Rn. 124; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - AK 32/14 Rn. 24 zur Junud al-Sham). Eine Rechtfertigung der einer Vereinigung zuzurechnenden Straftaten lässt sich auch nicht aus dem Völkergewohnheitsrecht herleiten (vgl. LK-StGB/Krauß, 13. Aufl., § 129b StGB, Rn. 42). Mangels völkerrechtlicher Grundlage, die den Kampf einer bewaffneten Gruppe im Rahmen eines nicht-internationalen bewaffneten Konflikts rechtfertigen würde, könnte sich eine Rechtfertigung (oder Entschuldigung) allenfalls aus dem innerstaatlichen Recht ergeben (vgl. Scheuß, ZStW 2018, 23, 43). Das ist hier nicht der Fall.
III. Konkurrenzen 1. Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129a, 129b StGB und die Kriegsverbrechen gegen das Eigentum gemäß § 9 Abs. 1 VStGB stehen in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB. Der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung verbindet grundsätzlich alle Betätigungen des Mitglieds für die terroristische Vereinigung zu einer einzigen Tat im sachlich-rechtlichen Sinne. Diese tatbestandliche Handlungseinheit umfasst nicht nur Beteiligungsakte, die im Übrigen straflos sind, sondern auch solche, die noch ein weiteres Strafgesetz verletzen. Die anderen Delikte werden durch die mitgliedschaftliche Beteiligung zu Tateinheit verklammert (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2024 - 3 StR 189/24 Rn. 11). Ein Ausnahmefall (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2025 - 3 StR 35/24 Rn. 19) liegt nicht vor, denn die Kriegsverbrechen gegen das Eigentum gemäß § 9 Abs. 1 VStGB haben kein wesentlich höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt. Beide Tatbestände haben jeweils einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
2. Die vom Angeklagten bei Objekt 20 (vgl. A.II.3.b.cc) verwirklichte mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen das Eigentum wurde in der Anklageschrift Tat 3 zugeordnet, fällt jedoch in die Handlungseinheit der mitgliedschaftlichen Beteiligung von Tat 1. Denn nur die von der Anklage in den Taten 2 bis 4 zugrunde gelegten weiteren Vorwürfe, wie etwa der Beihilfe zu verschiedenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Beihilfe zum Kriegsverbrechen gegen Personen durch sexuelle Gewalt und Beihilfe zum Völkermord, hätten die Klammerwirkung der tatbestandlichen Handlungseinheit nach der vorstehend dargestellten Rechtsprechung durchbrochen. Diese Vorwürfe waren dem Angeklagten aber nicht nachzuweisen (vgl. F.I-III).
3. Die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 VStGB in drei tateinheitlichen Fällen ist im Tenor nicht zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2025 - 3 StR 530/24, Rn. 7, vom 5. März 2025 - 3 StR 35/24 Rn. 24 und vom 7. Mai 2025 - 2 StR 244/25 Rn. 2).
IV. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung 1. Die Geltung des deutschen Strafrechts folgt für das Kriegsverbrechen gegen Eigentum aus § 1 Satz 1 VStGB. Für die in Syrien begangene Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf den im Inland festgenommenen Angeklagten aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Nach einer Auskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht vom 28. Mai 2015 ist die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung auch in Syrien gemäß Art. 304-306 des syrischen Strafgesetzbuchs strafbar. Ein Auslieferungsverkehr mit Syrien findet derzeit nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2025 - AK 59/25 Rn. 20).
2. Das Bundesministerium der Justiz hat die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem IS erteilt.
V. Beschränkung der Strafverfolgung Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts bei Tat 1 der Anklage die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die zur Verurteilung gelangten sowie die unter B.IV dargestellten abtrennbaren Teile der Tat beschränkt. Der Generalbundesanwalt hatte dem Angeklagten unter Tat 1 der Anklageschrift weitere Beteiligungshandlungen zur Last gelegt. Der Angeklagte soll sich um die Rekrutierung weiterer Dorfbewohner für den IS bemüht haben, eine Führungsrolle innerhalb der örtlichen Sicherheitsabteilung eingenommen und bewaffnete Patrouillen in schwarzer, IS-typischer Kleidung im Ort D. durchgeführt haben. Zudem soll er die Inbesitznahme von Häusern in D. durch den IS sowie die Verwertung geplünderter Einrichtungsgegenstände und anderer Wertsachen koordiniert und die Einheit „Al Maktab Al Ekari“ („Das Immobilienbüro“) mit vier bis fünf IS-Angehörigen befehligt haben. Er soll darüber hinaus in beschlagnahmte Häuser einquartierte IS-Angehörige mit Lebensmitteln beliefert haben. Schließlich soll er, teilweise gemeinschaftlich handelnd mit anderen Mitgliedern der Vereinigung, an der Inbesitznahme der Immobilien des LLLL. (Objekt 24 - I.1.a), des MMMM. (Objekt 50 - I.1.b), des NNNN. (I.1.c), des RRRR. (Objekt 16 - I.1.e), des PPP. (Objekt 64 - I.1.f), des BBBB. (Objekt 26 - I.1.g), der OOOO. (Objekt 62 - I.1.h), des AAAA. (Objekt 27 - I.1.i), des HHHH. (Objekt 6 - I.1.j) sowie des PPPP. (Objekt 7 - I.1.l) beteiligt gewesen sein.
Die durch den Senat vernommenen Zeugen haben zwar auch zu diesen Tathandlungen den Angeklagten belastende Angaben gemacht. Die Zeugen stammen jedoch nahezu sämtlich aus dem kleinen Dorf und Tatort D. Sie kennen sich untereinander und/oder sind miteinander verwandt. Während des lange zurückliegenden Tatzeitraums haben sie sich wiederholt über die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe in unterschiedlicher Zusammensetzung unterhalten. Eigen- und Fremdwahrnehmungen wurden und werden nicht durchweg klar getrennt. Viele Umstände aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugen beruhten nur auf Hörensagen aus solchen Runden, ohne dass dies seitens der Zeugen deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Vor allem ist die eigentliche Quelle der vermeintlichen Erkenntnis vielfach unklar geblieben. Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen von einer weiteren Sachaufklärung Abstand genommen, weil die jeweiligen Tathandlungen für die zu verhängende Strafe nicht erheblich ins Gewicht fielen.
Der Senat hat gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB den Strafrahmen der §§ 129a Abs. 1, StGB, 9 Abs. 1 VStGB zugrunde gelegt, der jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsehen.
Im Hinblick auf § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB hat der Senat eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 129a Abs. 6, 49 Abs. 2 StGB abgelehnt, weil die Schuld des Angeklagten nicht gering und seine Mitwirkung angesichts der Inbesitznahme von mehreren Häusern für den IS nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Zudem handelt es sich um eine Vereinigung, die aufgrund ihres weiträumigen Herrschaftsanspruchs besonders gefährlich ist.
Für eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 129a Abs. 7, 129 Abs. 7 StGB bestanden keine Anhaltspunkte.
II. Konkrete Strafzumessung Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat der Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten war auch zu würdigen, dass die Tathandlungen inzwischen zehn Jahre zurückliegen. Zudem hat der Senat bedacht, dass sich der Angeklagte unter den Bedingungen des Bürgerkrieges in Syrien und der Herrschaft des IS in seinem Heimatort diesem angeschlossen hat. Er hat dessen radikales Gedankengut nicht verfolgt und sich außerdem freiwillig vom IS gelöst. Ferner geht der Senat davon aus, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, zumal die Untersuchungshaft unter verschärften Haftbedingungen vollzogen wurde. Zudem hat er hat zu einer nicht unerheblichen Beschleunigung des Verfahrens und zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen, indem er sein Einverständnis mit der Verlesung von Protokollen über die polizeilichen Vernehmungen der Zeugin DDDD. erklärt und zu allen Immobilien aus der Anklageschrift Lage und Eigentümer angegeben hat.
Straferschwerend fiel dagegen ins Gewicht, dass sich der Angeklagte einer aufgrund ihrer Brutalität und ihres weiträumigen Herrschaftsanspruchs besonders gefährlichen Vereinigung angeschlossen hat. Zudem hat er durch seine Beteiligung an der Inbesitznahme der drei Häuser tateinheitlich den Straftatbestand des Kriegsverbrechens gegen das Eigentum verwirklicht. Dabei hat der Senat bedacht, dass der Angeklagte im Rahmen der mittäterschaftlichen Ausführung im Gesamtgeschehen der Beschlagnahme als Befehlsempfänger gehandelt hat.
Nach Abwägung aller Umstände hat der Senat für diese Tat eine
Freiheitsstrafe von fünf Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
E. Teilfreispruch bei den Taten 2-4 der Anklage Soweit der Generalbundesanwalt dem Angeklagten die Rekrutierung seines Neffen als Kindersoldaten für den IS sowie Beihilfe zu dessen Einsatz (Tat 2), verschiedene Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gegen Personen oder Beihilfe hierzu im Zusammenhang mit der Versklavung von Jesidinnen in beschlagnahmten Immobilien (Taten 3 und 4) und darüber hinaus bei Tat 4 noch Beihilfe zum Völkermord zur Last gelegt hat, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist eine Beteiligung des Angeklagten an diesen Taten nicht erwiesen.
I. Vorwürfe aus der Anklageschrift
Rekrutierung des Neffen des Angeklagten für den IS (Tat 2 der Anklage) Unter Tat 2 hat die Anklage dem Angeklagten vorgeworfen, im 00 2014 seinen damals 13 Jahre alten Neffen QQQQ. als Mitglied für den IS rekrutiert zu haben. Dieser sei danach in einem Lager der Vereinigung in F. ausgebildet worden und habe anschließend für den IS zwischen 00 und 00 2015 an bewaffneten Gefechten in RR. teilgenommen. Hierbei sei QQQQ. schwer verletzt worden und habe eine Niere verloren.
Ausbeutung von Jesidinnen im Haus der Familie MM. (Tat 3 der Anklage) Als Tat 3 hat die Anklage dem Angeklagten - über das zur Verurteilung gelangte Geschehen (vgl. A.II.3.b.cc) hinaus - zur Last gelegt, dass er der Vereinigung durch die Inbesitznahme der Immobilie (Objekt Nr. 20) ermöglichen wollte, das Haus als Gefängnis für versklavte jesidische Frauen zu nutzen. Diese sollten mit Wissen des Angeklagten dort vergewaltigt, sexuell missbraucht und ausgebeutet werden. In dem Haus sollen 30 bis 40 gefangene jesidische Frauen und Mädchen als „Sexsklavinnen“ durch IS-Kämpfer ausgebeutet worden seien, bis es durch einen Luftangriff Mitte 2015 zerstört worden sei, wobei einige Jesidinnen getötet worden seien.
Ausbeutung von Jesidinnen im Haus des RRRR. (Tat 4 der Anklage) Die Anklage hat dem Angeklagten schließlich als Tat 4 zur Last gelegt, nach einem Luftangriff auf das Haus der Familie MM. Mitte 2015 (Tat 3 der Anklage) die überlebenden jesidischen Frauen und Mädchen in dem bereits im 00 2015 von ihm beschlagnahmten Haus des RRRR. (vgl. Tat I.1.e - Objekt 16) untergebracht zu haben. Die Frauen sollen dort erneut durch unbekannte Angehörige des IS zur geplanten Vernichtung der Jesiden als „Sexsklavinnen“ ausgebeutet worden sein. Der Angeschuldigte habe über einen Schlüssel zu dem Haus verfügt. Ihm habe es oblegen, die Gefangenen mit Lebensmitteln zu versorgen. Durch sorgfältiges Verschließen des Hauses habe er verhindert, dass die Frauen das Haus verlassen oder flüchten konnten. Zudem habe er den IS-Mitgliedern Zugang zu dem Haus verschafft, wann immer diese die dort gefangenen Frauen sexuell missbrauchen wollten. Dabei sei dem Angeschuldigten aufgrund des vorangegangenen Luftangriffs bewusst gewesen, dass die gefangenen Frauen im Falle eines hochwahrscheinlichen Luftangriffs keine Möglichkeit hätten, sich vor dem Angriff in Sicherheit zu bringen. Den Tod der Frauen habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen. Das Haus sei im 00 2015 durch einen Luftangriff teilweise zerstört worden.
II. Feststellungen Der Senat hat zu den vorgenannten Tatvorwürfen folgende Tatsachen festgestellt:
Rekrutierung des Neffen des Angeklagten für den IS (Tat 2 der Anklage) Der 2002 oder 2003 geborene QQQQ., der Sohn der Schwester des Angeklagten, gliederte sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in den IS ein. Während der Teilnahme an Kampfhandlungen der Vereinigung im Raum RR. wurde er im Alter von 13 bis 15 Jahren durch einen Bomben- oder Granatsplitter im Bauchraum verletzt. Ihm musste jedenfalls eine Niere entnommen werden.
Ausbeutung von Jesidinnen im Haus der Familie MM. (Tat 3 der Anklage) Wie vorstehend dargestellt (vgl. A.II.3.b.cc) wurde das Haus der Familie MM. unter Beteiligung des Angeklagten durch den IS in Besitz genommen. In dem Haus wurden jedenfalls Kämpfer der Vereinigung untergebracht. Ob dort auch Jesidinnen festgehalten wurden, konnte der Senat nicht feststellen.
Ausbeutung von Jesidinnen im Haus des RRRR. (Tat 4 der Anklage) Zwischen dem Ost- und der Westteil von D. befindet sich einige Meter von der Hauptstraße entfernt das Haus des RRRR. (Objekt 16). In der Nähe lag die Telekommunikationszentrale des Dorfes, die nach dem Einmarsch des IS durch die Vereinigung genutzt wurde. Der Eigentümer der Immobilie lebte in SSSS., vermietete das Objekt aber an Dorfbewohner. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wurde das Haus vom IS beschlagnahmt, der entsprechende Vorwurf gegenüber dem Angeklagten (I.1.e) unterfällt der Verfahrensbeschränkung. In dem Haus lebten im Jahr 2015 auch Frauen, wobei der Senat keine näheren Feststellungen zu deren Herkunft und deren Lebensbedingungen im Haus treffen konnte. Der Senat konnte ebenfalls nicht feststellen, dass der Angeklagte etwas mit der Unterbringung und etwaigen Ausbeutung dieser Frauen zu tun hatte.
III. Beweiswürdigung zum Teilfreispruch
Dem Senat standen keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Weitere Erkenntnismöglichkeiten standen dem Senat nicht zur Verfügung.
F. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 3
A. Feststellungen 3
I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten 3
II. Tatgeschehen 5
Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ 5
Nicht-internationaler bewaffneter Konflikt 7
Beteiligungshandlungen des Angeklagten (Tat 1 der Anklage) 8
a. Vortatgeschehen 8
b. Tatgeschehen 9
c. Belieferung mit Gasflaschen 12
d. Nachtatgeschehen 12
B. Beweiswürdigung 12
I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 12
II. Zu der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ und dem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt 13
III. Zu den Beteiligungshandlungen des Angeklagten (Fall 1 der Anklage) 13
Einlassung 13
Würdigung der Einlassung 14
Beweismittel für die Beteiligungshandlungen des Angeklagten 16
a. Zum Vortatgeschehen 16
b. Zur Eingliederung in den IS und Tätigkeit für die Immobilien- verwaltung 17
c. Inbesitznahme der Immobilie von KK. (I.1.d der Anklage - Objekt 2) 18
d. Inbesitznahme der Immobilie von MM. (I.1.k der Anklage - Objekt 4) 19
e. Inbesitznahme der Immobilie der Familie MM. (I.3 der Anklage - Objekt 20) 20
f. Weitere Betätigungshandlung des Angeklagten 21
g. Zum Nachtatgeschehen 21
IV. Nichterweislichkeit weiterer Betätigungshandlungen 21
Keine Zuweisung von Unterkünften 22
Keine Verwertung geplünderter Gegenstände 22
Keine Beteiligung an der Inbesitznahme des Hauses des AAAA. (I.1.i der Anklage - Objekt 27) 23
Keine Beteiligung an der Inbesitznahme des Hauses des HHHH.(I.1.j - Objekt 6) 25
C. Rechtliche Würdigung 26
I. Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland 26
II. Kriegsverbrechen gegen das Eigentum 27
Nicht-internationaler bewaffneter Konflikt 27
Beschlagnahme 28
Erheblicher Umfang 28
Der gegnerischen Partei zugehörig 28
Funktionaler Zusammenhang 29
Völkerrechtswidrig 29
Militärisches Erfordernis 29
III. Konkurrenzen 30
IV. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung 31
V. Beschränkung der Strafverfolgung 31
D. Strafzumessung 32
I. Strafrahmenwahl 32
II. Konkrete Strafzumessung 33
E. Teilfreispruch bei den Taten 2-4 der Anklage 33
I. Vorwürfe aus der Anklageschrift 34
Rekrutierung des Neffen des Angeklagten für den IS (Tat 2 der Anklage) 34
Ausbeutung von Jesidinnen im Haus der Familie MM. (Tat 3 der Anklage) 34
Ausbeutung von Jesidinnen im Haus des GGG. (Tat 4 der Anklage) 34
II. Feststellungen 35
Rekrutierung des Neffen des Angeklagten für den IS (Tat 2 der Anklage) 35
Ausbeutung von Jesidinnen im Haus der Familie MM. (Tat 3 der Anklage) 35
Ausbeutung von Jesidinnen im Haus des GGG. (Tat 4 der Anklage) 35
III. Beweiswürdigung zum Teilfreispruch 36
Zu der Rekrutierung des Neffen des Angeklagten für den IS (Tat 2 der Anklage) 36
Zu der Ausbeutung von Jesidinnen im Haus der Familie MM. (Tat 3 der Anklage) 36
Zu der Ausbeutung von Jesidinnen im Haus des GGG. Tat 4 der Anklage) 37
F. Kostenentscheidung 37
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