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2 U 57/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-08-07, 2 U 57/24
2 U 57/24Tribunale superiore7 ago 2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-07
Aktenzeichen: 2 U 57/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0807.2U57.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.05.2024 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
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