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2 U 13/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-07-03, 2 U 13/24
2 U 13/24Tribunale superiore3 lug 2025
1. Während die Beweislast für die Entstehungstatsachen und den Umfang des Vorbenutzungsrechts derjenige hat, der sich darauf beruft, trifft den Patentinhaber die Beweislast für das Vorbenutzungsrecht ausschließende oder dieses zum Erlöschen bringende Umstände (Fortführung von OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814 – Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen). 2. Derjenige, der sich auf eine Vorbenutzung beruft, hat zur Erfüllung seiner Darlegungslast nicht nur zu den Umständen vorzutragen, auf die sich die Erlangung des Erfindungsbesitzes und eine Inbenutzungnahme stützen lassen, sondern im Rahmen einer sekundären Darlegungslast generell zur tatsächlichen Benutzung und zwar auch für den Zeitraum nach einer von ihm angenommenen Betätigung des Erfindungsbesitzes. 3. Gibt derjenige, der sich auf ein Vorbenutzungsrecht beruft, vor dem Prioritätszeitpunkt die Benutzungsart des Herstellens auf völlig unbestimmte Zeit wieder auf, nicht jedoch die des Gebrauchens, so umfasst das entstandene Vorbenutzungsrecht nur die Benutzungsart des Gebrauchens. In diesem Fall darf nicht zur Herstellung und zum Vertrieb an Dritte übergegangen werden, weil hierin eine unstatthafte Ausdehnung über den vorhandenen Besitzstand hinaus läge.
Entscheidungsdatum: 2025-07-03
Aktenzeichen: 2 U 13/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0703.2U13.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: §§ 9 S. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1, 140a Abs. 1, Abs. 4 S. 1 PatG
Während die Beweislast für die Entstehungstatsachen und den Umfang des Vorbenutzungsrechts derjenige hat, der sich darauf beruft, trifft den Patentinhaber die Beweislast für das Vorbenutzungsrecht ausschließende oder dieses zum Erlöschen bringende Umstände (Fortführung von OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814 – Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).
Derjenige, der sich auf eine Vorbenutzung beruft, hat zur Erfüllung seiner Darlegungslast nicht nur zu den Umständen vorzutragen, auf die sich die Erlangung des Erfindungsbesitzes und eine Inbenutzungnahme stützen lassen, sondern im Rahmen einer sekundären Darlegungslast generell zur tatsächlichen Benutzung und zwar auch für den Zeitraum nach einer von ihm angenommenen Betätigung des Erfindungsbesitzes.
Gibt derjenige, der sich auf ein Vorbenutzungsrecht beruft, vor dem Prioritätszeitpunkt die Benutzungsart des Herstellens auf völlig unbestimmte Zeit wieder auf, nicht jedoch die des Gebrauchens, so umfasst das entstandene Vorbenutzungsrecht nur die Benutzungsart des Gebrauchens. In diesem Fall darf nicht zur Herstellung und zum Vertrieb an Dritte übergegangen werden, weil hierin eine unstatthafte Ausdehnung über den vorhandenen Besitzstand hinaus läge.
A.
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden beiden Rechtsmittel – das am 17. April 2024 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Mai 2024 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Bodenverdichtungsgeräte mit einem Verdichtungselement, aufweisend ein erstes Paar von voneinander beabstandeten Aufnahmeabschnitten zur Aufnahme eines ersten starren Halteelements eines Transportmittels in Form eines ersten Gabelzinkens einer Hubgabel und ein zweites Paar von voneinander beabstandeten Aufnahmeabschnitten zur Aufnahme eines zweiten starren Halteelements eines Transportmittels in Form eines zweiten Gabelzinkens einer Hubgabel,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Aufnahmeabschnitte eines Paares durch zwei voneinander beabstandete und axial fluchtende Aussparungen oder zwei voneinander beabstandete und axial fluchtende Bereiche einer einzigen Aussparung gebildet werden, welche Aussparungen so ausgebildet sind, dass in sie der jeweilige Gabelzinken der Hubgabel eingreifen kann, und wobei das Bodenverdichtungsgerät ein Anbauverdichter ist, der an einen Bagger ankuppelbar ist, und wobei die Aussparungen eine rechteckige Form aufweisen, und wobei das Verdichtungselement über Verbindungseinrichtungen mit einem Oberteil des Bodenverdichtungsgeräts verbunden ist und die Aufnahmeabschnitte in mindestens einer Verbindungseinrichtung ausgebildet sind oder die Aufnahmeabschnitte an einem Oberteil des Bodenverdichtungsgerät ausgebildet sind oder die Aufnahmeabschnitte auf einer Oberseite des Verdichtungselements angeordnet sind,
wobei hiervon der Gebrauch und der Besitz des jedenfalls vor dem Jahr 2005 mit Staplertaschen versehenen Anbauverdichters XXX, wie er auf S. 37 dieses Urteils abgebildet ist, ausgenommen ist;
a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
a. der Herstellungsmengen und -zeiten,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der einzelnen Gebrauchshandlungen, aufgeschlüsselt nach Gebrauchsumfang, -zeiten und -preisen und der Namen und Anschriften der Leistungsempfänger,
e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Angaben zu f. nur für die Zeit seit dem 6. Juli 2018 zu machen sind;
der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
wobei der Beklagten gestattet ist, anstatt die Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben oder sie zu vernichten, die Erzeugnisse so umzugestalten, dass
entweder mindestens eine der Aussparungen statt einer rechteckigen Form eine Halbrundung an der Oberseite der Aussparung aufweist, wie aus der nachfolgend eingeblendeten Skizze ersichtlich
oder das aus Verdichterplatte inklusive Verbindungselementen bestehende Bauteil entfernt und an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herausgegeben oder von der Beklagten vernichtet wird sowie durch eine Verdichterplatte inklusive Verbindungselementen gänzlich ohne Aufnahmeabschnitte zur Aufnahme von starren Halteelementen eines Transportmittels in Form von Gabelzinken einer Hubgabel ersetzt wird;
der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 29. Mai 2015 bis zum 5. Juli 2018 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 6. Juli 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
B.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 240.000,00 EUR festgesetzt, wovon 100.000,00 EUR auf die Berufung der Klägerin entfallen.
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