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2 U 8/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-05-28, 2 U 8/24
2 U 8/24Tribunale superiore28 mag 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-28
Aktenzeichen: 2 U 8/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0528.2U8.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.02.2024 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.
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