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3 Kart 539/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-04-16, 3 Kart 539/24
3 Kart 539/24Tribunale superiore16 apr 2025
Zur Entgeltbestimmung im Sinne von § 35c Abs. 2 Satz 3 EnWG in der bis zum 8. Februar 2024 geltenden Fassung ist entsprechend der Neufassung des § 35c Abs. 2 Satz 3 EnWG für die jeweilige Gasspeicheranlage auf das niedrigste jahresdurchschnittliche Entgelt der letzten drei Speicherjahre abzustellen.
Entscheidungsdatum: 2025-04-16
Aktenzeichen: 3 Kart 539/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0416.3KART539.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Zur Entgeltbestimmung im Sinne von § 35c Abs. 2 Satz 3 EnWG in der bis zum 8. Februar 2024 geltenden Fassung ist entsprechend der Neufassung des § 35c Abs. 2 Satz 3 EnWG für die jeweilige Gasspeicheranlage auf das niedrigste jahresdurchschnittliche Entgelt der letzten drei Speicherjahre abzustellen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 8. April 2024 (BK…) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Beschwerdewert wird auf … € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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