Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-03-27, 2 U 11/11

2 U 11/11Tribunale superiore27 mar 2025

Regest

1. Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind regelmäßig so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.05.2024 – I-2 U 67/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 64 – Kinderreisesitzbasis). 2. Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen aber nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2024 – I-2 U 72/23, GRUR-RS 2024, 7750 Rn. 58 – Spanabhebendes Werkzeug; Urt. v. 14.11.2024 – I-2 U 17/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 101 – Spenderteil). 3. Benutzungshandlungen, die vor dem Zeitpunkt der Patenterteilung vorgenommen wurden, können keine Unterlassungsansprüche wegen Wiederholungsgefahr auslösen. 4. Eine Benutzung während des Offenlegungszeitraumes ist rechtmäßig und begründet für sich noch keine Gefahr, dass die Benutzung nach Patenterteilung – rechtswidrig – fortgesetzt werden wird.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 11/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-27

Aktenzeichen: 2 U 11/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0327.2U11.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: §§ 9 Satz 2 Nr. 1, 14 Abs. 1, 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG

Leitsätze

    1. Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind regelmäßig so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.05.2024 – I-2 U 67/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 64 – Kinderreisesitzbasis).
    1. Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen aber nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2024 – I-2 U 72/23, GRUR-RS 2024, 7750 Rn. 58 – Spanabhebendes Werkzeug; Urt. v. 14.11.2024 – I-2 U 17/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 101 – Spenderteil).
    1. Benutzungshandlungen, die vor dem Zeitpunkt der Patenterteilung vorgenommen wurden, können keine Unterlassungsansprüche wegen Wiederholungsgefahr auslösen.
    1. Eine Benutzung während des Offenlegungszeitraumes ist rechtmäßig und begründet für sich noch keine Gefahr, dass die Benutzung nach Patenterteilung – rechtswidrig – fortgesetzt werden wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.01.2011 verkündeteUrteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagtenwegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht derBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 312.500,00 EUR festgesetzt, wovon auf die mit Schriftsatz vom 29.04.2020 eingelegte und mit Schriftsatz vom 10.08.2020 zurückgenommene Anschlussberufung des Klägers 100.000,00 EUR entfallen.

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