Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-03-13, 16 U 135/23

16 U 135/23Tribunale superiore13 mar 2025

Regest

Schadensersatz für Kontrollverlust in Höhe von 100 Euro, Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Telefonnummer für andere Zwecke als der Zwei-Faktor-Authentifizierung

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 16 U 135/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-13

Aktenzeichen: 16 U 135/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0313.16U135.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Leitsätze

Schadensersatz für Kontrollverlust in Höhe von 100 Euro, Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Telefonnummer für andere Zwecke als der Zwei-Faktor-Authentifizierung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. August 2023 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 241/22) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 100 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2022.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, noch entstehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Telefonnummer des Klägers für andere Zwecke als die der Zwei-Faktor-Authentifizierung auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat" noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der A.-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2022.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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