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3 Kart 535/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-12-11, 3 Kart 535/24
3 Kart 535/24Tribunale superiore11 dic 2024
1. § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 ist dahin auszulegen, dass die Zahlungsberechtigung nach dieser Vorschrift ohne weiteren Rechtsakt – d.h. ohne Erlass eines Verwaltungsakts – ihre Wirksamkeit verliert, dies aber nur unter der (Mindest-)Voraussetzung eines vom Netzbetreiber zu Recht erzielten negativen Prüfergebnisses. 2. Eine fehlerhafte Angabe des Bieters zum genauen Datum der Inbetriebnahme seiner Anlage ist nicht geeignet, den Wirksamkeitsverlust nach § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 in Verbindung mit § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV herbeizuführen, solange die Anlage jedenfalls gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 nach Erteilung des Zuschlags, aber vor der Antragstellung in Betrieb genommen worden ist.
Entscheidungsdatum: 2024-12-11
Aktenzeichen: 3 Kart 535/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1211.3KART535.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Auf die Beschwerde wird der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 19. März 2024 … insoweit aufgehoben, als mit ihm der Zuschlag vom 7. Mai 2021 … in einem Umfang von 1.851 kW entwertet worden ist.
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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